Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 6. Bekanntmachung, 
die Erweiterung der Befugnisse des Gemeindeaichamtes zu Waldheim 
betreffend; 
vom 17. Januar 1900. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einrichtung 
für verschiedene Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 (G.= u. 
V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Befugnisse des 
Gemeindeaichamtes zu Waldheim (Ordnungszahl 27) auf 
das Aichen von Gasmessern 
erstreckt worden sind. 
Dresden, den 17. Januar 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Klopfleisch. 
  
  
Nr. 7. Bekanntmachung, 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal- 
behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend; 
vom 10. Januar 1900. 
J. 
Der in der Verordnung vom 30. Oktober 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 483) unter 
Zeiffer 6 erwähnte Civilversorgungsschein wird nachstehend als Anlage 9 zu den betreffen- 
den Anstellungsgrundsätzen bekannt gegeben. 
Dieser Civilversorgungsschein wird vom 1. April 1900 ab ausgestellt. Eine Er- 
gänzung der vor diesem Zeitpunkte ausgestellten Civilversorgungsscheine hat für die noch 
im aktiven Dienste stehenden Militäranwärter von Amtswegen durch die Truppentheile rc., 
für die übrigen Militäranwärter auf Antrag durch die Bezirkskommandos zu erfolgen. 
Die Bestimmungen in der Fußnote') zu Anlage à der Anstellungsgrundsätze vom Jahre 
1882 (G.= u. V.-Bl. S. 129) bleiben unverändert.
	        
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