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Doch kann der Eigenthümer die planmäßig zum öffentlichen Verkehrsraume bestimmte
Grundfläche bis zur Abtretung an die Gemeinde in anderer Weise als zu baulichen
Zwecken benutzen und mit einer den Bedürfnissen entsprechenden Einfriedigung versehen.
Insbesondere ist er, so lange nicht die Gemeinde ihre Bereitwilligkeit zur alsbaldigen
Uebernahme erklärt oder das Ministerium des Innern die Genehmigung zur Enteignung
ertheilt hat, auch zur Vornahme von Kulturveränderungen, welche eine Wertherhöhung
der Grundfläche zur Folge haben, berechtigt. Kommt es später zur Enteignung oder ent-
geltlichen Abtretung, so ist auch für diese Wertherhöhung Entschädigung zu gewähren.
30. Infolge der durch die Planfeststellung eintretenden Baubeschränkung darf
eine bisher noch nicht überbaute Grundfläche, welche nach dem Plane zu einer Straße
oder zu einem öffentlichen Platze verwendet werden soll, nicht mehr bebaut werden, so-
weit dies nicht für Dachvorsprünge, Balkone, Erker und ähnliche Vorbauten besonders
nachgelassen (§ 97) oder der öffentliche Platz zur Aufnahme einzelner, namentlich öffent-
licher Gebäude ausdrücklich bestimmt wird.
Die Errichtung einstweiliger Bauten ist zwar zulässig; der Eigenthümer ist aber ver-
pflichtet, diese ebenso wie die nach der Planfeststellung angebrachten Einfriedigungen dann,
wenn die Fläche zur Straße oder zum Platze gezogen wird, ohne Anspruch auf Ent-
schädigung selbst zu entfernen oder ihre Entfernung auf seine Kosten zu dulden.
Das Gleiche gilt von der einstweiligen Benutzung der planmäßig zu einem Vorgarten
oder Vorhofe bestimmten Fläche. Vorläufige Bauten und Einfriedigungen sind auf Ver-
langen der Baupolizeibehörde zu entfernen, wenn die Straße, an welche der Vorgarten
oder Vorhof zu liegen kommt, hergestellt und von der Gemeinde übernommen worden ist.
31. Wird ein bebautes Grundstück von den festgesetzten Straßen= oder Bau-
fluchtlinien betroffen, so ist, wenn ein darauf vorhandenes Gebäude erneuert oder in er-
heblicher Weise verändert oder wenn es erweitert oder erhöht werden soll, die Fläche bis
zu den Fluchtlinien freizulegen, und soweit sie zu der Straße oder dem öffentlichen Platze
erforderlich ist, an die Gemeinde auf deren Verlangen abzutreten. Der Eigenthümer
kann von der Gemeinde, soweit diese mit ihm nicht etwas Anderes vereinbart hat, für
die abzutretende Fläche Entschädigung verlangen. Ist eine von der Straßenfluchtlinie
verschiedene Baufluchtlinie festgesetzt, so ist ihm, wenn er sein darüber hervorstehendes
Gebäude in diese einrückt, von der Gemeinde außerdem noch die Werthverminderung zu
entschädigen, welche durch die mit einer solchen Festsetzung der Fluchtlinie verbundene
Baubeschränkung der davon betroffene Theil des Grundstücks erleidet.
32. Wenn die Bebauung eines unbebauten, aber zur Bebauung geeigneten
Grundstücks an einer für den öffentlichen Verkehr und den Anbau bestehenden Straße
oder auf einem bereits bebauten Grundstücke die Erneuerung eines Gebäudes dadurch
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