Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 389 — 
Doch kann der Eigenthümer die planmäßig zum öffentlichen Verkehrsraume bestimmte 
Grundfläche bis zur Abtretung an die Gemeinde in anderer Weise als zu baulichen 
Zwecken benutzen und mit einer den Bedürfnissen entsprechenden Einfriedigung versehen. 
Insbesondere ist er, so lange nicht die Gemeinde ihre Bereitwilligkeit zur alsbaldigen 
Uebernahme erklärt oder das Ministerium des Innern die Genehmigung zur Enteignung 
ertheilt hat, auch zur Vornahme von Kulturveränderungen, welche eine Wertherhöhung 
der Grundfläche zur Folge haben, berechtigt. Kommt es später zur Enteignung oder ent- 
geltlichen Abtretung, so ist auch für diese Wertherhöhung Entschädigung zu gewähren. 
30. Infolge der durch die Planfeststellung eintretenden Baubeschränkung darf 
eine bisher noch nicht überbaute Grundfläche, welche nach dem Plane zu einer Straße 
oder zu einem öffentlichen Platze verwendet werden soll, nicht mehr bebaut werden, so- 
weit dies nicht für Dachvorsprünge, Balkone, Erker und ähnliche Vorbauten besonders 
nachgelassen (§ 97) oder der öffentliche Platz zur Aufnahme einzelner, namentlich öffent- 
licher Gebäude ausdrücklich bestimmt wird. 
Die Errichtung einstweiliger Bauten ist zwar zulässig; der Eigenthümer ist aber ver- 
pflichtet, diese ebenso wie die nach der Planfeststellung angebrachten Einfriedigungen dann, 
wenn die Fläche zur Straße oder zum Platze gezogen wird, ohne Anspruch auf Ent- 
schädigung selbst zu entfernen oder ihre Entfernung auf seine Kosten zu dulden. 
Das Gleiche gilt von der einstweiligen Benutzung der planmäßig zu einem Vorgarten 
oder Vorhofe bestimmten Fläche. Vorläufige Bauten und Einfriedigungen sind auf Ver- 
langen der Baupolizeibehörde zu entfernen, wenn die Straße, an welche der Vorgarten 
oder Vorhof zu liegen kommt, hergestellt und von der Gemeinde übernommen worden ist. 
31. Wird ein bebautes Grundstück von den festgesetzten Straßen= oder Bau- 
fluchtlinien betroffen, so ist, wenn ein darauf vorhandenes Gebäude erneuert oder in er- 
heblicher Weise verändert oder wenn es erweitert oder erhöht werden soll, die Fläche bis 
zu den Fluchtlinien freizulegen, und soweit sie zu der Straße oder dem öffentlichen Platze 
erforderlich ist, an die Gemeinde auf deren Verlangen abzutreten. Der Eigenthümer 
kann von der Gemeinde, soweit diese mit ihm nicht etwas Anderes vereinbart hat, für 
die abzutretende Fläche Entschädigung verlangen. Ist eine von der Straßenfluchtlinie 
verschiedene Baufluchtlinie festgesetzt, so ist ihm, wenn er sein darüber hervorstehendes 
Gebäude in diese einrückt, von der Gemeinde außerdem noch die Werthverminderung zu 
entschädigen, welche durch die mit einer solchen Festsetzung der Fluchtlinie verbundene 
Baubeschränkung der davon betroffene Theil des Grundstücks erleidet. 
32. Wenn die Bebauung eines unbebauten, aber zur Bebauung geeigneten 
Grundstücks an einer für den öffentlichen Verkehr und den Anbau bestehenden Straße 
oder auf einem bereits bebauten Grundstücke die Erneuerung eines Gebäudes dadurch 
1900. 63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.