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b) zur Anlegung und Durchführung neuer dergleichen,
c) zur Erbauung und Verbreiterung von Brücken,
ch zu Ufer- und Dammbauten,
e) zur Herstellung von Schleusen und Wasserleitungen, zur Einführung derselben in
die einzelnen Grundstücke sowie zum Anschlusse der Schleusen an diejenigen be—
nachbarter Gemeinden,
f) zur Ergänzung oder Verschmelzung unbebaubarer Grundstücksflächen in der ge-
schlossenen Häuserreihe
Grundeigenthum erworben oder eine Grunddienstbarkeit auferlegt werden muß, so kann
auf den durch die Baupolizeibehörde zu vermittelnden Antrag der Gemeindevertretung
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, auch wider Willen des betreffenden
Eigenthümers, gegen Entschädigung das benöthigte Grundeigenthum enteignet und die
Dienstbarkeit auferlegt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
68. Wenn die Niederlegung von Gebäuden oder Gebäudegruppen im Interesse
des Verkehrs oder der öffentlichen Gesundheitspflege unerläßlich ist oder der Bebauungs-
plan für ein Gelände, dessen Gebäude durch Feuer, Wasser oder andere Elementargewalt
zerstört worden sind, in einer ähnlichen Gefahren vorbeugenden Weise nicht anders aus-
geführt werden kann, so ist das Ministerium des Innern auf Antrag der Gemeinde-
vertretung berechtigt, die Enteignungsbefugniß für das ganze, zu einer zweckmäßigen
Durchführung des Unternehmens erforderliche Gelände zu ertheilen.
§69. Dem Antrage auf Ertheilung der Enteignungsbefugniß ist der Bebauungs-
oder Bauplan und soweit ein solcher nicht in Frage kommt, ein besonderer Enteignungs-
plan beizufügen.
6 70. Vor Einreichung des Antrags an das Ministerium des Innern hat die Bau-
polizeibehörde auf eine gütliche Einigung der Betheiligten hinzuwirken.
# 1. Nach Ertheilung der Enteignungsbefugniß bleibt im Falle des § 68 den
betheiligten Grundstückseigenthümern freigestellt, die in dem Bebauungs= oder Ent-
eignungsplane vorgesehenen Neubauten auf ihren Grundstücken innerhalb einer ihnen
vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Frist selbst auszuführen. Nach Ablauf
dieser Frist erfolgt die Enteignung derjenigen Grundstücke oder Grundstücksflächen, deren
planmäßige Bebauung bis dahin noch nicht erfolgt ist.
§ 72. Durch Ortsgesetz kann der Gemeinde das Recht vorbehalten werden, die
sofortige Enteignung der Grundfläche für die in einem ortsgesetzlich festgestellten Be-
bauungsplane vorgesehenen öffentlichen Plätze zu verlangen.