— 399 —
& 73. Die Enteignung sowie die Festsetzung der dafür zu gewährenden Entschädigung
wird von der Baupolizeibehörde oder wenn eine Gemeinde betheiligt ist, deren Orts-
behörde gleichzeitig Baupolizeibehörde ist, von einem Beauftragten des Ministeriums des
Innern vorgenommen.
Der Enteignung hat eine Verhandlung mit den Betheiligten an Ort und Stelle
vorauszugehen, zu welcher die für die Festsetzung der Entschädigung erforderlichen Sach-
verständigen zuzuziehen sind.
& 71. Die Baupolizeibehörde hat das Grundbuchamt um die Eintragungen in das
Grundbuch zu ersuchen, die auf Grund der Feststellung des Umlegungsplanes oder auf
Grund der Enteignung erforderlich werden.
& 75. Wenn die auf Grund eines Umlegungs= oder Enteignungsplanes abzutreten-
den Grundstücke vor der Enteignung mit Wohnhäusern bebaut oder solchen bebauten
Grundstücken gleich zu achten (vergl. § 5) waren, so hat die Gemeinde den Eigenthümern
auf Verlangen thunlichst Gelegenheit zu geben, daß sie eine andere Baustelle in der Nähe
zu angemessenem Preise erwerben können.
Desgleichen hat die Gemeinde darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bewohner, welche
ein solches Haus infolge einer Umlegung oder Enteignung verlassen müssen, ein geeignetes
Unterkommen finden.
VI. Abschnitt.
Entschädigungen, Erstattungsansprüche und Bauabgaben.
§ 76. Insoweit auf Grund dieses Gesetzes Geldentschädigungen, namentlich auch
für die Abtretung von Grundeigenthum zu gewähren sind, richtet sich deren Festsetzung
und Leistung nach den Bestimmungen über das Enteignungsverfahren. Jedoch ist die
Beschreitung des Rechtsweges im Sinne von § 31 Absatz 2 der Verfassungsurkunde nur
in den Fällen der Enteignung (88 59, 67, 68, 72) zulässig.
Bis zum Erlasse eines allgemeinen Enteignungsgesetzes bleiben die Bestimmungen
in §§ 9, 10 und 11 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, die Gültigkeit der Lokalbau-
ordnungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 3310), in Kraft.
§# 77. Wer eine den gesetzlichen Ersordernissen entsprechende Straße angelegt hat,
ist berechtigt, antheilige Erstattung des durch Beschaffung und ordnungsmäßige Herstellung
der Straße, der in dieselbe eingelegten Schleusen und der zugehörigen Brücken entstandenen
Aufwands von den später Anbauenden zu verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn bereits vorhandene Gebäude Außenseiten oder Fenster-
öffnungen, deren Anbringung erst durch Anlegung der neuen Straße zulässig geworden
54“