Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Auch sollen in dieser Nähe des Waldes vereinzelte Baulichkeiten, welche wegen ihrer 
Entfernung vom bewohnten Orte den erforderlichen polizeilichen Schutz entbehren, in der 
Regel nicht gestattet werden. 
Der Schutzstreifen von 30 m wird in der Weise berechnet, daß die Grenze des Holz- 
bestandes nach allen Richtungen hin auf die angegebene Entfernung gleichmäßig heraus- 
gerückt gedacht wird. 
# Bauten, welche an Nachbargrundstücke heranreichen, müssen, soweit nicht ge- 
meinschaftliche Brandmauern zugelassen sind, unter Einhaltung der Grenzen und von 
Grund auf selbständig hergestellt, mehrgeschossige Gebäude auch kellertief gegründet werden. 
Während der Ausführung von Bauten an der Seite von Nachbargebäuden hat der 
Bauherr letztere, soweit erforderlich, abzusteifen, und überhaupt dafür zu sorgen, daß sie 
nicht geschädigt werden. 
Zu Veränderungen der Erdoberfläche durch Grabung, Erhöhung 2c. gegen nachbar- 
liche Gebäude und Einfriedigungen bedarf es einer besonderen baupolizeilichen Genehmig- 
ung, welche nur dann ertheilt werden darf, wenn die Benutzung und der Zweck der 
nachbarlichen Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt wird und geeignete Maßregeln zu ihrem 
Schutze getroffen werden. 
Ein Schornstein an der Nachbargrenze, welcher infolge einer Erhöhung der Nachbar- 
wand selbst erhöht werden muß, darf an diese verklammert werden. Der Zugang behufs 
Reinigung dieses Schornsteins muß vom Dache des höheren Gebäudes aus gestattet 
werden. 
89. Dem Bauherrn ist die Benutzung eines Nachbargrundstücks zur Aufstellung 
von Baugerüsten gegen Ersatz des entstehenden Schadens soweit nöthig zu gestatten. Die 
Art und Höhe des Schadenersatzes wird im Streitfalle von der Baupolizeibehörde be- 
stimmt, welche auch darüber zu befinden hat, ob und welche Sicherheit der Bauherr auf 
Verlangen für den Ersatz des voraussichtlichen Schadens zu stellen hat. 
B. Herstellung der Gebäude. 
§90. Die Anlage und die inneren Einrichtungen der Gebäude dürfen die Sicher- 
heit und Gesundheit der Bewohner nicht gefährden. Wohnungen und Arbeitsräume 
müssen in ausreichendem Maße Trockenheit, Licht, Luft, Raum und Zugänglichkeit haben. 
Bauliche Herstellungen, welche dem Orte zur offenbaren Unzierde gereichen würden, 
können untersagt werden. Durch Ortsgesetz können für einzelne Straßen oder Straßen- 
theile höhere architektonische Anforderungen an die zu errichtenden Gebäude gestellt werden. 
	#1. Die in §§ 94 bis 138 enthaltenen Vorschriften gelten, insoweit nicht orts- 
gesetzlich etwas Anderes bestimmt wird.
	        
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