Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Wo die Höhe des Hauptsimses unter dem höchsten Punkte des senkrechten Aufbaues 
liegt, ist dieser Punkt für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgebend. Doch bleiben 
Aufbauten, wenn und soweit sie ein Drittel der Gebäudetiefe nicht überschreiten, außer 
Betracht. 
96. Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude in der Regel unmittelbar 
aneinander zu bauen. Ausnahmen sind zulässig bei Unterbrechungen von mindestens 
10 m Breite, wenn dafür gesorgt wird, daß die Straße nicht durch rohe Giebelmauern 
verunziert wird. 
6 97. Das Vortreten einzelner Risalite, Portale und ähnlicher Anlagen bis zu 
25 cm über die Straßenfluchtlinie ist in Straßen von mindestens 12 m Breite gestattet; 
doch darf die Gesammtbreite dieser Vorsprünge die halbe Breite des ganzen Gebäudes 
nicht überschreiten. Die Ausladung von Erkern, Balkonen und Galerien über die 
Straßenfluchtlinie darf höchstens 1, 50 m betragen und erst 3 m über der Gangbahn 
beginnen. Vorbauten in Erdgeschoßhöhe dürfen in Vorgärten mit Vorbehalt des Wider- 
rufs bei geschlossener Bauweise bis zu einem Drittel, bei offener Bauweise bis zur Hälfte 
der Gebäudevorderseite zugelassen werden. Doch sind sie bei späterem Wegfall der Vor- 
gärten, ohne Anspruch auf Entschädigung, auf das an Straßen zulässige Vorsprungsmaß 
zurückzuführen. 
Fenster und andere Lichtöffnungen, welche in gerader Richtung auf ein bebautes oder 
als Hofraum oder Hausgarten dienendes Nachbargrundstück gehen, desgleichen nach 
einem Nachbargrundstücke zu gelegene Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen 
müssen mindestens 4 m von der Grenze entfernt sein. 
(98. An Straßen stehende Gebäude dürfen nicht mehr als 22 m Höhe (vergl. § 95) 
erhalten. Dabei soll in der Regel die Gebäudehöhe die Straßenbreite, einschließlich 
etwaiger Vorgärten, nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann für einzelne Bautheile, 
die hinter die Baufluchtlinie zurücktreten, eine größere Gebäudehöhe zugelassen werden. 
Senkrechte Dachaufbauten (Giebel, Thürme, stehende Dachfenster und dergleichen) sollen 
mit ihrer Gesammtbreite die halbe Länge der zugehörigen Gebäudevorderseite nicht 
wesentlich überschreiten. Bei Erneuerungsbauten im Innern einer Stadt darf die bisherige 
Gebäudehöhe wieder hergestellt werden, wenn im übrigen wesentliche Verbesserungen, 
insbesondere der Hofverhältnisse, für das Grundstück selbst oder die Nachbarschaft damit 
verbunden find. 
Bei einseitig bebauten Straßen sind größere Höhen, als die der Straßenbreite 
entsprechenden, zulässig. Gebäude zwischen zwei verschieden breiten Straßen (z. B. Eck- 
häuser) haben den verschiedenen Breiten entsprechend hohe Vorderseiten zu erhalten, 
1800. 55
	        
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