Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Lichthöfe müssen eine Grundfläche von mindestens 10 qm bei 2 m geringster 
Seitenlänge erhalten, mit einem bei jeder Witterung genügende Licht= und Luftzufuhr 
ermöglichenden Glasdache überdeckt und mit ergiebigen Lüftungsvorrichtungen versehen 
werden. Kommen zwei nachbarliche Lichthöfe ohne hochgeführte Scheidewand an der 
Grenze nebeneinander zu liegen, so können, wenn sich die Eigenthümer zu ihrer Erhaltung 
gemäß §8 2 flg. verpflichten, die Grundflächen beider Lichthöfe bei der Beurtheilung ihrer 
Zulässigkeit zusammengerechnet werden. Nachbarliche Fenster, die sich in solchen gemein- 
schaftlichen Höfen gegenüberstehen, müssen aber, horizontal gemessen, mindestens 3,5 m 
Abstand von einander einhalten. 
An Lichthöfen sollen in der Regel andere Räume als Treppenhäuser, Vorplätze, Ver- 
bindungsgänge, Kleiderräume, kleine Badezimmer und Wasserklosets nicht zugelassen werden. 
Die Sohle des Lichthofes muß jederzeit zugänglich, wasserdicht und mit der Schleuse 
verbunden sein. 
Lichtschächte (schachtartige, meist überglaste Einschnitte in den Gebäudekörper, die 
einzelnen Räumen in senkrechter Richtung durch den Dachraum und nach Befinden durch 
ein oder mehrere Geschosse hindurch Licht zuzuführen bestimmt sind, ohne gleichzeitig für 
nothwendige Lüftungszwecke zu dienen) sollen in der Regel nicht bis zum Erdgeschoßhoden 
herabreichen. 
§ 104. Nebengebäude (Seiten-, Hintergebäude) dürfen nur unter Beachtung der 
Vorschriften in § 100 und nicht höher als die zugehörigen Vordergebäude errichtet 
werden. Sie dürfen nur an eine seitliche Grundstücksgrenze heranreichen und müssen, 
soweit sie nicht an der Grenze stehen, mindestens 4 m von dieser abrücken. 
Hintergebäude von weniger als 4,5 m Simshöhe dürfen unmittelbar an der hinteren 
Grundstücksgrenze errichtet werden, außer wenn diese an eine öffentliche Straße stößt. 
* 105. Jeder Bau muß seinem Zwecke entsprechend fest und feuersicher hergestellt 
werden. Für die taugliche Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen und bei den 
Gerüsten zur Verwendung kommenden Baustoffe sind die Bauausführenden verantwortlich. 
# 106. Die Gewichts-, Beständigkeits= und Festigkeitsverhältnisse der gebräuchlichen 
und zulässigen Baustoffe werden nach den von dem Ministerium des Innern öffentlich 
bekannt zu gebenden Tabellen berechnet. 
Sollen Decken, Dächer, Erker und Treppen vorwiegend aus Guß= und Schmiede- 
eisen hergestellt werden, so sind hierzu sowie zu freistehenden Schornsteinen von mehr als 
12 m Höhe und zu abgebundenen Gerüsten von mehr als 17 m Höhe, bis zur obersten 
Brettlage gemessen, der Bauanzeige (§ 149) Stabilitäts= und Tragfähigkeitsnachweise 
beizufügen, für welche die Tabellenwerthe maßgebend sind. Auch bei anderen Bau- 
konstruktionen kann die Baupolizeibehörde derartige Nachweise fordern. 
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