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Lichthöfe müssen eine Grundfläche von mindestens 10 qm bei 2 m geringster
Seitenlänge erhalten, mit einem bei jeder Witterung genügende Licht= und Luftzufuhr
ermöglichenden Glasdache überdeckt und mit ergiebigen Lüftungsvorrichtungen versehen
werden. Kommen zwei nachbarliche Lichthöfe ohne hochgeführte Scheidewand an der
Grenze nebeneinander zu liegen, so können, wenn sich die Eigenthümer zu ihrer Erhaltung
gemäß §8 2 flg. verpflichten, die Grundflächen beider Lichthöfe bei der Beurtheilung ihrer
Zulässigkeit zusammengerechnet werden. Nachbarliche Fenster, die sich in solchen gemein-
schaftlichen Höfen gegenüberstehen, müssen aber, horizontal gemessen, mindestens 3,5 m
Abstand von einander einhalten.
An Lichthöfen sollen in der Regel andere Räume als Treppenhäuser, Vorplätze, Ver-
bindungsgänge, Kleiderräume, kleine Badezimmer und Wasserklosets nicht zugelassen werden.
Die Sohle des Lichthofes muß jederzeit zugänglich, wasserdicht und mit der Schleuse
verbunden sein.
Lichtschächte (schachtartige, meist überglaste Einschnitte in den Gebäudekörper, die
einzelnen Räumen in senkrechter Richtung durch den Dachraum und nach Befinden durch
ein oder mehrere Geschosse hindurch Licht zuzuführen bestimmt sind, ohne gleichzeitig für
nothwendige Lüftungszwecke zu dienen) sollen in der Regel nicht bis zum Erdgeschoßhoden
herabreichen.
§ 104. Nebengebäude (Seiten-, Hintergebäude) dürfen nur unter Beachtung der
Vorschriften in § 100 und nicht höher als die zugehörigen Vordergebäude errichtet
werden. Sie dürfen nur an eine seitliche Grundstücksgrenze heranreichen und müssen,
soweit sie nicht an der Grenze stehen, mindestens 4 m von dieser abrücken.
Hintergebäude von weniger als 4,5 m Simshöhe dürfen unmittelbar an der hinteren
Grundstücksgrenze errichtet werden, außer wenn diese an eine öffentliche Straße stößt.
* 105. Jeder Bau muß seinem Zwecke entsprechend fest und feuersicher hergestellt
werden. Für die taugliche Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen und bei den
Gerüsten zur Verwendung kommenden Baustoffe sind die Bauausführenden verantwortlich.
# 106. Die Gewichts-, Beständigkeits= und Festigkeitsverhältnisse der gebräuchlichen
und zulässigen Baustoffe werden nach den von dem Ministerium des Innern öffentlich
bekannt zu gebenden Tabellen berechnet.
Sollen Decken, Dächer, Erker und Treppen vorwiegend aus Guß= und Schmiede-
eisen hergestellt werden, so sind hierzu sowie zu freistehenden Schornsteinen von mehr als
12 m Höhe und zu abgebundenen Gerüsten von mehr als 17 m Höhe, bis zur obersten
Brettlage gemessen, der Bauanzeige (§ 149) Stabilitäts= und Tragfähigkeitsnachweise
beizufügen, für welche die Tabellenwerthe maßgebend sind. Auch bei anderen Bau-
konstruktionen kann die Baupolizeibehörde derartige Nachweise fordern.
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