Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bei Baukonstruktionen, die ungewöhnlichen Angriffen durch Säuren, Salze oder 
Alkalien in irgend welcher Form oder Weise (auch durch Bodenauslaugung) ausgesetzt sind, 
müssen die Baustoffe dementsprechend ausgewählt und wenigstens alle Hauptkonstruktions- 
theile in geeigneter Weise gegen zerstörende Einflüsse, insbesondere gegen Feuchtigkeit 
(durch Ummantelung, neutralisirenden Anstrich, Isolirschichten rc.), geschützt werden. 
107. Bauwerke, an die wegen ihrer Tragfähigkeit (eigentliche Festigkeit), Dauer- 
haftigkeit (Witterungsbeständigkeit) oder Feuersicherheit (schwere Entzündbarkeit oder 
Unverbrennlichkeit) besondere Anforderungen gestellt werden müssen, sind in der Regel 
massiv (mit gemauerten Wänden, Decken aus Stein oder Beton, Säulen aus Mauerwerk, 
Werksteinen oder Eisen mit Ummantelung oder Ummauerung) herzustellen. Als Ersatz 
für massive Mauern ist Eisenfachwerk mit Ausmauerung oder mit beiderseitiger Ver- 
kleidung aus feuer= und wetterbeständigen Stoffen zulässig, wenn es im übrigen (hinsichtlich 
Standhaftigkeit, Tragfähigkeit, Wärmeschutz 2c.) den an Mauern zu stellenden An- 
sprüchen genügt. Bei offener Bauweise kann Holzfachwerk, wenn es wenigstens an der 
Innenseite mit feuersicherer Verkleidung versehen und mindestens 8 m von dem nächsten 
Holzfachwerkbau entfernt ist, als Umfassung zugelassen werden. Als Ausfüllung der 
Gefache sind, außer stein= oder ziegelartigen Baustoffen, auch Lehmweller zulässig. Die 
Ausfüllung der Gefache ist indessen nie als tragend in Rechnung zu stellen. 
Für besondere Bauweisen (z. B. Holzblockbau), welche in den örtlichen Verhältnissen 
begründet sind, kann die Baupolizeibehörde noch weitere Erleichterungen zulassen. 
Bauwerke, die nur aus Erdgeschoß bestehen, nicht zum dauernden Aufenthalt von 
Menschen dienen, keine Feuerungsanlage enthalten oder deren Dauer nur auf kürzere, 
genau begrenzte Zeit beschränkt ist, können in Holz oder einem beliebigen Ersatzstoff aus- 
geführt werden, wenn ihre Standhaftigkeit genügt und das Dach mit feuersicheren Stoffen 
eingedeckt wird. Für vorübergehende Ausstellungsbauten, Schau= und Baubuden und 
dergleichen bleibt der Baupolizeibehörde die Zulassung noch weiterer Erleichterungen 
vorbehalten. 
Unbelastete Scheidewände können in beliebigen Ersatzstoffen ausgeführt werden, wenn 
ihre Standfestigkeit durch genügende Aussteifung oder Befestigung an anderen Wänden 
oder an der Decke oder durch Aufftellung auf der Balkenlage, wenn deren Tragfähigkeit 
genügt, gesichert ist; wiederholen sich Scheidewände in mehreren Geschossen übereinander, 
so ist durch entsprechende Konstruktionen (Träger, Sprengwerke) dafür zu sorgen, daß die 
Last der oberen Wände sich nicht auf die unteren überträgt. 
#108. An Stelle der Baustoffe und Baukonstruktionen, welche in den von dem 
Ministerium des Innern veröffentlichten Tabellen aufgeführt sind, können auch geeignete 
Ersatzstoffe verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit der Bau-
	        
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