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Bei Baukonstruktionen, die ungewöhnlichen Angriffen durch Säuren, Salze oder
Alkalien in irgend welcher Form oder Weise (auch durch Bodenauslaugung) ausgesetzt sind,
müssen die Baustoffe dementsprechend ausgewählt und wenigstens alle Hauptkonstruktions-
theile in geeigneter Weise gegen zerstörende Einflüsse, insbesondere gegen Feuchtigkeit
(durch Ummantelung, neutralisirenden Anstrich, Isolirschichten rc.), geschützt werden.
107. Bauwerke, an die wegen ihrer Tragfähigkeit (eigentliche Festigkeit), Dauer-
haftigkeit (Witterungsbeständigkeit) oder Feuersicherheit (schwere Entzündbarkeit oder
Unverbrennlichkeit) besondere Anforderungen gestellt werden müssen, sind in der Regel
massiv (mit gemauerten Wänden, Decken aus Stein oder Beton, Säulen aus Mauerwerk,
Werksteinen oder Eisen mit Ummantelung oder Ummauerung) herzustellen. Als Ersatz
für massive Mauern ist Eisenfachwerk mit Ausmauerung oder mit beiderseitiger Ver-
kleidung aus feuer= und wetterbeständigen Stoffen zulässig, wenn es im übrigen (hinsichtlich
Standhaftigkeit, Tragfähigkeit, Wärmeschutz 2c.) den an Mauern zu stellenden An-
sprüchen genügt. Bei offener Bauweise kann Holzfachwerk, wenn es wenigstens an der
Innenseite mit feuersicherer Verkleidung versehen und mindestens 8 m von dem nächsten
Holzfachwerkbau entfernt ist, als Umfassung zugelassen werden. Als Ausfüllung der
Gefache sind, außer stein= oder ziegelartigen Baustoffen, auch Lehmweller zulässig. Die
Ausfüllung der Gefache ist indessen nie als tragend in Rechnung zu stellen.
Für besondere Bauweisen (z. B. Holzblockbau), welche in den örtlichen Verhältnissen
begründet sind, kann die Baupolizeibehörde noch weitere Erleichterungen zulassen.
Bauwerke, die nur aus Erdgeschoß bestehen, nicht zum dauernden Aufenthalt von
Menschen dienen, keine Feuerungsanlage enthalten oder deren Dauer nur auf kürzere,
genau begrenzte Zeit beschränkt ist, können in Holz oder einem beliebigen Ersatzstoff aus-
geführt werden, wenn ihre Standhaftigkeit genügt und das Dach mit feuersicheren Stoffen
eingedeckt wird. Für vorübergehende Ausstellungsbauten, Schau= und Baubuden und
dergleichen bleibt der Baupolizeibehörde die Zulassung noch weiterer Erleichterungen
vorbehalten.
Unbelastete Scheidewände können in beliebigen Ersatzstoffen ausgeführt werden, wenn
ihre Standfestigkeit durch genügende Aussteifung oder Befestigung an anderen Wänden
oder an der Decke oder durch Aufftellung auf der Balkenlage, wenn deren Tragfähigkeit
genügt, gesichert ist; wiederholen sich Scheidewände in mehreren Geschossen übereinander,
so ist durch entsprechende Konstruktionen (Träger, Sprengwerke) dafür zu sorgen, daß die
Last der oberen Wände sich nicht auf die unteren überträgt.
#108. An Stelle der Baustoffe und Baukonstruktionen, welche in den von dem
Ministerium des Innern veröffentlichten Tabellen aufgeführt sind, können auch geeignete
Ersatzstoffe verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit der Bau-