Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem mindestens 22 cm hohen Herde von natür- 
lichen Steinen oder gebrannten Ziegeln zu versehen und müssen mit feuerfesten Thüren, 
welche in gußeisernen, steinernen oder gemauerten gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen 
werden. 
In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine her- 
zustellen. 
125. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben, oder von 
Eisenblech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 1,15 m von 
der Herdfläche aufwärts und horizontal gemessen mindestens 15 cm über diese hinaus 
zu legen, mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich feuerabhaltend zu 
verwahren. 
& 126. Räucherkammern sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln 
und zwar in dem Fußboden und den Umfassungen sowie in der Decke mindestens 12 cm 
stark herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 60 cm entfernt bleiben oder es ist das 
letztere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. Die Thüre selbst ist nach der 
für die Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. 
Die Rauchleitungsöffnungen sind mit dichtschließenden eisernen Klappen oder Schiebern 
zu versehen. 
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen den Rauchöffnungen 
nicht zu nahe angebracht werden. 
*#127. Backöfen dürfen in ungewölbte Räume nur in folgender Weise eingebaut 
werden: 
Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens 12 em stark zu wölben, 
7 em mit Sand, Lehm oder anderem feuerbeständigen Stoffe zu überfüllen, auch darüber 
ebenso stark mit gebrannten Ziegeln oder Steinplatten abzudecken. 
Die Fugen sind mit Mörtel zu verstreichen. 
Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 1,15 mM 
abstehen und muß zur Seite des Backofens alles Holzwerk wenigstens 60 cm entfernt 
bleiben. 
Ausgebaute Backöfen sind sattel= oder pultförmig mit Mauerwerk oder Lehm ab- 
zugleichen und haben darüber eine Abdeckung ohne alles Holzwerk von Ziegeln in Kalk 
oder von Schieferplatten zu erhalten. 
Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 60 cm von der 
Ofenhaube, welche übersichtlich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Schäfte 
oder Mauern zu stellen. 
56°
	        
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