Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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145. Verantwortlich für die Beachtung dieser Bestimmungen sind die Bau- 
ausführenden. 
Dieselben können jedoch die ihnen hiernach obliegende Fürsorge einer geeigneten 
Person übertragen, welche während der Arbeitszeit beständig auf dem Baue anwesend ist. 
Diese Person, welche auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeiter genommen werden 
kann, ist der Baupolizeibehörde anzuzeigen und von dieser, falls ihr gegen die Wahl kein 
Bedenken beigeht, durch Handschlag zu verpflichten. Ist die Baupolizeibehörde nicht gleich- 
zeitig die Ortsbehörde, so kann sie die letztere mit Vornahme der Verpflichtung beauftragen. 
Bei größeren Bauten oder wenn der Bauausführende sich säumig oder unfähig zeigt, 
die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann die Baupolizeibehörde die Bestellung 
eines solchen Bauaufsehers anordnen, und wenn dieser Anordnung nicht entsprochen wird, 
ihn auf Kosten des Bauherrn selbst bestellen. 
Auf Verlangen der Baupolizeibehörde ist der Bauaufseher zu entlassen, wenn er sich 
bei der Erfüllung seiner Pflichten unfähig oder unzuverlässig erweist. 
146. Ist ein solcher verpflichteter Bauaufseher bestellt, so bleibt der Bau- 
ausführende neben diesem noch insoweit verantwortlich, als er die von ihm selbst wahr- 
genommenen oder ihm vom Bauausseher gemeldeten Uebelstände nicht beseitigt oder es 
unterläßt, die hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 
IX. Abschnitt. 
Die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten. 
147. Baupolizeibehörde ist in den Städten mit Revidirter Städteordnung der 
Stadtrath, im übrigen unbeschadet der Bestimmungen in Artikel IV § 12 unter h der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 und § 74 unter h 
der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 die Amtshauptmannschaft. 
Doch kann das Ministerium des Innern einzelnen Bürgermeistern in mittleren und kleinen 
Städten sowie Gemeindevorständen und Gutsvorstehern die Geschäfte der Baupolizei ganz 
oder theilweise übertragen. Diese Uebertragungen sind jederzeit widerruflich. 
Den Reichs= und Staatsbauverwaltungen kann auf ihren Antrag bei Reichs= oder 
Staatsbauten die Handhabung der Bestimmungen im VIII. Abschnitt an Stelle der Bau- 
polizeibehörde übertragen werden. 
148. Jeder Bau und jede Errichtung oder Abänderung von Feuerungsanlagen 
oder von Brunnen, desgleichen jeder Abbruch von Gebäuden oder von einzelnen Theilen 
solcher ist der Baupolizeibehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Vor deren Ertheilung
	        
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