Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Baues kann von der Baupolizeibehörde verhindert werden. Ist Gefahr im Verzuge, so 
kann auch die Ortsbehörde vorläufige Maßregeln treffen, hat aber hierauf sofort die 
weitere Entschließung der Baupolizeibehörde einzuholen. 
8 160. Die Baupolizeibehörde kann den Bauherrn veranlassen, Gebäude, welche 
ohne die erforderliche Genehmigung oder plan= oder vorschriftswidrig errichtet worden 
sind, auf seine Kosten zu ändern oder nöthigenfalls zu beseitigen. Unterläßt er dies inner- 
halb der ihm gestellten Frist, so kann die Baupolizeibehörde das Erforderliche auf seine 
Kosten selbst vornehmen. 
161. Jeder Bau ist nach seiner Vollendung vor der Ingebrauchnahme einer be- 
sonderen Prüfung durch die Baupolizeibehörde zu unterwerfen. Diese Prüfung ist von 
dem Bauherrn zu beantragen und hat in der Regel binnen längstens vierzehn Tagen zu 
erfolgen. Sie erstreckt sich auch darauf, ob die neu= oder umgebauten Wohngebäude ge- 
nügend ausgetrocknet sind. Hiernach hat die Baupolizeibehörde den Bauherrn sofort zu 
bescheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Ingebrauchnahme zulässig ist. 
Wer ein Gebäude oder einen Theil desselben benutzt oder Anderen zur Benutzung 
überläßt, ehe die Ingebrauchnahme für zulässig erklärt worden ist, wird mit Geld bis zu 
150 oder mit Haft bestraft. Außerdem kann die Leerstellung des Gebäudes verfügt 
werden, wenn und soweit die Benutzung für Leben oder Gesundheit bedenklich erscheint. 
Ausnahmen von den Vorschriften in Absatz 1 können durch Ausführungsverordnung 
oder Ortsgesetz bestimmt werden. 
& 162. Die Baupolizeibehörde hat ferner darüber zu wachen, daß bestehende Ge- 
bäude nicht in einen Zustand gerathen, welcher der öffentlichen Sicherheit oder der Ge- 
sundheit gefährlich wird oder Anlaß zu öffentlichem Aergerniß giebt. Sie hat deshalb 
den Eigenthümer eines baufälligen, feuergefährlichen, der Gesundheit nachtheiligen oder 
sonst verwahrlosten Gebäudes zur Abstellung der vorhandenen Mängel, nöthigenfalls zur 
Leerstellung der zu beanstandenden Räume oder auch zur gänzlichen Beseitigung des Ge- 
bäudes anzuhalten und kann, wenn ihre Verfügung innerhalb der gestellten Frist nicht 
befolgt worden ist, das Erforderliche auf Kosten des Eigenthümers selbst ausführen lassen. 
Wenn die im öffentlichen Interesse nothwendige Instandsetzung eines baufälligen 
oder feuergefährlichen oder gesundheitswidrigen Gebäudes von dem E genthümer trotz 
Erinnerung der Baupolizeibehörde nicht vorgenommen wird und der Eigenthümer auf 
deren Erfordern auch die Kosten, welche durch eine von ihr selbst zu bewirkende Instand- 
setzung voraussichtlich entstehen, nicht hinterlegt, so kann die Baupolizeibehörde die 
Zwangsversteigerung des Grundstücks mit der Maßgabe beantragen, daß die Instand- 
setzung des Gebäudes zur Bedingung des Zuschlags an den Käufer gemacht wird. 
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