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Baues kann von der Baupolizeibehörde verhindert werden. Ist Gefahr im Verzuge, so
kann auch die Ortsbehörde vorläufige Maßregeln treffen, hat aber hierauf sofort die
weitere Entschließung der Baupolizeibehörde einzuholen.
8 160. Die Baupolizeibehörde kann den Bauherrn veranlassen, Gebäude, welche
ohne die erforderliche Genehmigung oder plan= oder vorschriftswidrig errichtet worden
sind, auf seine Kosten zu ändern oder nöthigenfalls zu beseitigen. Unterläßt er dies inner-
halb der ihm gestellten Frist, so kann die Baupolizeibehörde das Erforderliche auf seine
Kosten selbst vornehmen.
161. Jeder Bau ist nach seiner Vollendung vor der Ingebrauchnahme einer be-
sonderen Prüfung durch die Baupolizeibehörde zu unterwerfen. Diese Prüfung ist von
dem Bauherrn zu beantragen und hat in der Regel binnen längstens vierzehn Tagen zu
erfolgen. Sie erstreckt sich auch darauf, ob die neu= oder umgebauten Wohngebäude ge-
nügend ausgetrocknet sind. Hiernach hat die Baupolizeibehörde den Bauherrn sofort zu
bescheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Ingebrauchnahme zulässig ist.
Wer ein Gebäude oder einen Theil desselben benutzt oder Anderen zur Benutzung
überläßt, ehe die Ingebrauchnahme für zulässig erklärt worden ist, wird mit Geld bis zu
150 oder mit Haft bestraft. Außerdem kann die Leerstellung des Gebäudes verfügt
werden, wenn und soweit die Benutzung für Leben oder Gesundheit bedenklich erscheint.
Ausnahmen von den Vorschriften in Absatz 1 können durch Ausführungsverordnung
oder Ortsgesetz bestimmt werden.
& 162. Die Baupolizeibehörde hat ferner darüber zu wachen, daß bestehende Ge-
bäude nicht in einen Zustand gerathen, welcher der öffentlichen Sicherheit oder der Ge-
sundheit gefährlich wird oder Anlaß zu öffentlichem Aergerniß giebt. Sie hat deshalb
den Eigenthümer eines baufälligen, feuergefährlichen, der Gesundheit nachtheiligen oder
sonst verwahrlosten Gebäudes zur Abstellung der vorhandenen Mängel, nöthigenfalls zur
Leerstellung der zu beanstandenden Räume oder auch zur gänzlichen Beseitigung des Ge-
bäudes anzuhalten und kann, wenn ihre Verfügung innerhalb der gestellten Frist nicht
befolgt worden ist, das Erforderliche auf Kosten des Eigenthümers selbst ausführen lassen.
Wenn die im öffentlichen Interesse nothwendige Instandsetzung eines baufälligen
oder feuergefährlichen oder gesundheitswidrigen Gebäudes von dem E genthümer trotz
Erinnerung der Baupolizeibehörde nicht vorgenommen wird und der Eigenthümer auf
deren Erfordern auch die Kosten, welche durch eine von ihr selbst zu bewirkende Instand-
setzung voraussichtlich entstehen, nicht hinterlegt, so kann die Baupolizeibehörde die
Zwangsversteigerung des Grundstücks mit der Maßgabe beantragen, daß die Instand-
setzung des Gebäudes zur Bedingung des Zuschlags an den Käufer gemacht wird.
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