Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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*30. Die Errichtung von Dachwohnungen ist vorbehältlich anderweiter ortsgesetz= Zu § 116 
licher Bestimmungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: des Gesetzes. 
1. Die untere Sparrenputzfläche darf die Kreislinie eines mit einem Halbmesser von 
2,85 m beschriebenen Viertelkreises, dessen Mittelpunkt auf dem Fußboden in 
2,85 m Abstand von der Innenseite der Umfassung liegt, in keinem Punkte 
schneiden. 
2. Die äußeren Umfassungen der Dachwohnungen müssen mindestens 40 cm Stärke 
erhalten; die schrägen Dachflächen sind zwischen den Sparren entweder mit Ziegel- 
aussatz oder Strohlehmausstakung oder anderen geeigneten Massen zu isoliren 
und außerdem noch mit Kalkputzdecke zu versehen. 
f 31. Die Baupolizeibehörden haben über die nöthigen Maßregeln zum Schutze Zu 8§ 140 flg. 
der Bauarbeiter, vorbehältlich besonderer Vorschriften im einzelnen Falle, bis zum des Gesetes. 
1. Januar 1901 allgemeine Bestimmungen zu treffen. 
Die Grundzüge einer solchen Polizeiverordnung, welche im übrigen den örtlichen 
Verhältnissen und Bedürfnissen anzupassen ist, werden den Baupolizeibehörden demnächst 
von dem Ministerium des Innern zugefertigt werden. 
Soweit es sich um die Sicherung gegen Betriebsunfälle handelt, sind die Unfall- 
verhütungsvorschriften der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft und der Tiefbau- 
Berufsgenossenschaft thunlichst zum Anhalte zu nehmen. 
# 32. Die Handhabung der Bestimmungen im VIII. Abschnitt ist an Stelle der Zu § 147 
Baupolizeibehörde Absat 2 
Z . #„ des Gesetzes. 
a) bei den von Landbauämtern auszuführenden Staatsbauten den Landbauämtern, 
bei Staatseisenbahnbauten den Bauinspektionen, den Baubüreaus und 
den Bahnverwaltereien, bei Staatsbauten im Bereiche der fiskalischen Berg- 
werke und Hütten, sowie des Blaufarbenwerkes Oberschlema den Betriebs- 
direktionen oder Verwaltungen dieser Werke, je innerhalb ihrer 
Dienstbezirke, 
b) im Geschäftsbereiche der IV. Abtheilung des Ministeriums des Innern der Bau- 
direktion für die Landesanstalten, 
J) im Geschäftsbereiche des Kriegs-Ministeriums den Garnisonbauinspektoren 
in Lokalbaubeamtenstellen, sowie den mit der Leitung einzelner Bauten 
betrauten Garnisonbauinspektoren beziehentlich verantwortlich be- 
auftragten Regierungsbaumeistern, 
d) bei Reichspostbauten den Oberpostdirektionen in Dresden, Leipzig und 
Chemnitz je für ihren Bezirk 
übertragen.
	        
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