Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 446 — 
die Vermessungsinspektoren, 
die Regierungsbaumeister, 
der Vorstand des Fernheiz= und Elektrizitätswerks in Dresden 
zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugniß zum Protokolliren ein 
für allemal verbunden ist. 
Die Bestimmungen § 1 Punkt 8, 29 und 30 der Verordnung vom 20. Mai 1867 
(G.= u. V.-Bl. S. 134) treten außer Kraft. 
Dresden, am 20. Juni 1900. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Ritterstadt. Naumann. 
  
Nr. 65. Verordnung, 
die Reichskassenscheine von 1882 zu 50% betreffend; 
vom 23. Juni 1900. 
Simntliche Staatskassen werden hierdurch angewiesen, die bei ihnen eingehenden 
Reichskassenscheine von 1882 über 50% auch dann, wenn sie unbeschädigt sind, nicht 
wieder auszugeben. 
Es haben deshalb 
1. diejenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse 
einliefern, die bei ihnen eingehenden Reichskassenscheine von 1882 über 50.“ 
bei einer unmittelbar an die Finanzhauptkasse abliefernden Kasse gegen anderes 
Geld umzutauschen; 
2. die unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefernden Kassen sich 
diesem Umtausche zu unterziehen und die sich bei ihnen ansammelnden Reichs- 
kassenscheine der bezeichneten Art zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse 
mit zu verwenden. 
Dresden, den 23. Juni 1900. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewicz. 
Für den Finanzminister: 
Dr. Diller. Wunderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.