Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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anderen Verfügungen über die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld sind 
die Zustimmung der Anwärtervertreter und die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde 
erforderlich. 
Die Vorschriften des Absatz 1 gelten auch, soweit sich nicht aus § 27 Absatz 1 Satz 2 
etwas Anderes ergiebt, für Forderungen, für die eine Hypothek nicht besteht, sofern sie 
auf Geld gerichtet sind und den Betrag von fünfhundert Mark erreichen. Die Vorschriften 
des Absatz 1 Satz 2, 3 finden jedoch keine Anwendung auf Brandschädenvergütungen, die 
nach § 104 des Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 15.Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 262), ausgezahlt werden, 
sowie auf die im § 116 desselben Gesetzes (G.= u. V.-Bl. S. 264) nachgelassene Ab- 
tretung des Anspruchs auf eine solche Vergütung. 
& 27. Sind Geldsummen oder Inhaberpapiere für die Anwartschaft hinterlegt, so 
kann von dem Anwartschaftsbesitzer über sie nur verfügt und deren Herausgabe nur ver- 
langt werden, wenn die Anwärtervertreter zustimmen und die Anwartschaftsbehörde die 
Genehmigung ertheilt. Zur verzinslichen Anlegung der Geldsummen, zum Umtausche 
der Inhaberpapiere gegen andere mündelmäßige Inhaberpapiere sowie zur Einziehung 
des fällig gewordenen Kapitalbetrags eines Inhaberpapiers genügt die Genehmigung der 
Anwartschaftsbehörde. Auch dieser bedarf es nicht, wenn die Vorlegung eines Inhaber- 
papiers oder Erneuerungsscheins zur Beschaffung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- 
antheilscheine erforderlich wird. 
Auf Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, die auf den Namen 
der Anwartschaft eingetragen sind, findet die Vorschrift des Absatz 1 Satz 1 entsprechende 
Anwendung. 
#28. Gehören bewegliche Sachen der im § 5 bezeichneten Art zur Anwartschaft, 
so kann der Anwartschaftsbesitzer, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt 
ist, über sie nur mit Zustimmung der Anwärtervertreter und Genehmigung der Anwart- 
schaftsbehörde verfügen. 
§ 29. Der Anwartschaftsbesitzer kann über die einzelnen Stücke des zur Anwart- 
schaft gehörenden Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft 
verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirthschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen. Auf Ver- 
fügungen, die über diese Grenzen hinausgehen, findet die Vorschrift des § 28 An- 
wendung. Z 
8 30. Wird die nach diesen Vorschriften erforderliche Zustimmung der Anwärter- 
vertreter ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie von der Anwartschaftsbehörde 
ersetzt werden. Vor der Ersetzung sollen die Anwärtervertreter gehört werden. 
Hinterlegte 
Gelder und 
Werthpapiere. 
Bewegliche 
Sachen. 
Inventar. 
Ersetzung der 
Zustimmung 
der Anwärter- 
vertreter.
	        
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