Unwirksamkeit
einer
Verfügung.
Rechtskraft des
Urtheils.
— 460 —
Die Verfügung, durch welche die Ersetzung erfolgt, ist den Anwärtervertretern be—
kannt zu machen. Gegen die Verfügung findet sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung
tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
831. Eine Verfügung des Anwartschaftsbesitzers, die gegen die Vorschriften der
88 19 bis 30 verstößt, ist unwirksam.
Eine Verfügung über einen anwartschaftlichen Gegenstand, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, ist un-
wirksam, unbeschadet des Rechtes der Gläubiger des Anwartschaftsbesitzers, Befriedigung
aus den ihm gebührenden Nutzungen der Anwartschaft zu suchen. Die Verfügung ist
jedoch wirksam, wenn ein bereits zur Zeit der Entstehung der Anwartschaft dem Stifter
oder dessen Nachlaß gegenüber begründeter Anspruch oder ein an dem Gegenstande be-
stehendes Recht, das den Nachfolgern gegenüber wirksam ist, geltend gemacht wird.
Die Unwirksamkeit der Verfügung kann, außer von dem Anwartschaftsbesitzer, von
jedem Anwärter sowie von einem durch die Anwartschaftsbehörde für die Anwärter be-
stellten Vertreter, auch im Wege des Widerspruchs nach § 771 der Civilprozeßordnung,
geltend gemacht werden.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten her-
leiten, finden entsprechende Anwendung.
32. Ein Urtheil, das zwischen dem Anwartschaftsbesitzer und einem Dritten über
einen gegen den Anwartschaftsbesitzer als solchen gerichteten Anspruch oder über einen
anwartschaftlichen Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritte des Falles der
Nachfolge rechtskräftig wird, für die Nachfolger. Ein solches Urtheil wirkt auch gegen
die Nachfolger, wenn der Anwartschaftsbesitzer über den Gegenstand, über den es ergeht,
unbeschränkt verfügen kann oder wenn der Dritte die Klagerhebung oder, falls er Be-
klagter ist, die Zustellung der Klagschrift unter Angabe des Gegenstandes und Grundes
des erhobenen Anspruchs den Anwärtervertretern mitgetheilt hat. Die Mittheilung muß
mindestens eine Woche vor dem Termin, in welchem zuerst zur Hauptsache verhandelt
worden ist, durch Zustellung erfolgt sein. Treten die Anwärtervertreter oder sonstige
Anwärter in den Rechtsstreit ein, so gelten sie als Streitgenossen im Sinne des § 69
der Civilprozeßordnung; die den Anwärtervertretern in einem solchen Falle erwachsenden
Kosten werden aus der Anwartschaftskasse bestritten.
Tritt während des Rechtsstreits zwischen dem Anwartschaftsbesitzer und einem
Dritten der Fall der Nachfolge ein, so finden, sofern das ergehende Urtheil nach Absatz 1
Satz 2, 3 gegen die Nachfolger wirksam wird, hinsichtlich der Unterbrechung und der
Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 der Civilprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung.