Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Erhaltungs- 
pflicht. 
Versicherung. 
Schulden— 
tilgung. 
Wirthschafts- 
plan für 
Wald 2c. 
Einreichung 
eines 
Verzeichnisses. 
— 462 — 
Anwartschaftsbesitzer von der Verpflichtung zur Anlegung befreien. Die Vorschrift des 
§ 33 Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung. 
35. Der Anwartschaftsbesitzer hat für die Erhaltung der Anwartschaft in ihrem 
wirthschaftlichen Bestande zu sorgen. 
36. Der Anwartschaftsbesitzer hat die zur Anwartschaft gehörenden Gegenstände 
gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, 
wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. 
# 37. Ist ein zur Anwartschaft gehörendes Grundstück mit Hypotheken, Grund- 
schulden oder Rentenschulden belastet, die in Theilbeträgen zu tilgen sind, so ist der An- 
wartschaftsbesitzer verpflichtet, die während seiner Besitzzeit fällig werdenden Beträge zu 
entrichten. Insbesondere gilt dies auch von den als Zuschlag zu den Zinsen oder Renten 
zum Zwecke allmählicher Tilgung zu zahlenden Beträgen. 
— Der getilgte Theil der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld geht nicht auf den 
Anwartschaftsbesitzer über. Nach völliger Tilgung hat der Anwartschaftsbesitzer die Lösch- 
ung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im Grundbuche herbeizuführen. 
#38. Gehört zur Anwartschaft ein Wald, der forstmäßig zu bewirthschaften ist, so 
hat der Anwartschaftsbesitzer das Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen 
Behandlung für je zehn Jahre durch einen Wirthschaftsplan festzustellen. Der Plan ist 
bei der Anwartschaftsbehörde einzureichen. Haben die Anwärtervertreter dem Plane nicht 
schon vorher zugestimmt, so sind sie über ihn zu hören. Tritt innerhalb des zehnjährigen 
Zeitraums eine erhebliche Aenderung der Umstände ein, so kann eine entsprechende Aender- 
ung des Planes von dem Anwartschaftsbesitzer oder den Anwärtervertretern beantragt 
werden. Die Kosten werden aus der Anwartschaftskasse bestritten. 
Kommt der Anwartschaftsbesitzer der Verpflichtung nicht nach oder ist der eingereichte 
Plan ungenügend, so kann die Anwartschaftsbehörde anordnen, daß der Plan durch einen 
oder mehrere Sachverständige auf Kosten des Anwartschaftsbesitzers aufgestellt werde. 
Die gleichen Vorschriften gelten, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung 
von Bodenbestandtheilen gerichtete Anlage zur Anwartschaft gehört. 
39. Jeder Nachfolger in der Anwartschaft hat spätestens sechs Monate nach seiner 
Eintragung in das Grundbuch ein Verzeichniß der zur Anwartschaft gehörenden beweg- 
lichen Sachen sowie der mit ihr verbundenen Geldsummen bei der Anwartschaftsbehörde 
einzureichen. Die Anwartschaftsbehörde kann auch zu anderer Zeit die Einreichung eines 
solchen Verzeichnisses verlangen. 
Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und vom 
Anwartschaftsbesitzer zu unterzeichnen; die Unterzeichnung soll öffentlich beglaubigt sein. 
Die Vorschriften des § 14 Absatz 3 finden Anwendung.
	        
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