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B. Civildienstliche Beschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern
nicht vorbehalten sind und Beurlaubung zur Erlangung von Stellen.
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern
nicht vorbehalten sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der
zuständigen Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß
zur Urlaubsertheilung für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt
werden.
Eine Kommandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt.
Die Beurlaubung ist von der Voraussetzung abhängig, daß eine Behörde 2c.
thatsächlich gewillt ist, den Militäranwärter, wenn er sich bewährt, entweder
anzustellen oder für die spätere Anstellung vorzumerken. Trifft diese Voraussetzung
nicht zu, so ist die Beurlaubung unzulässig.
Hinsichtlich der Verlängerung des Urlaubs in Ausnahmefällen wird auf die
Ziffer 7 des § 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift Bezug genommen.
19. Ob.die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen
nur einmal oder mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht
kommenden dienstlichen Interessen lediglich der Beurtheilung der zuständigen
Militärbehörde. Die wiederholte Beurlaubung in dieselbe Stelle ist unstatthaft.
20. Ein Urlaub von gleicher Dauer darf ertheilt werden, um dem Militäranwärter
Gelegenheit zu geben, sich während des Urlaubs eine Stelle bezw. eine Beschäftig-
ung behufs demnächstiger Erlangung einer Stelle zu suchen und zu dem Zweck an
Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich persönlich vorzustellen. Gleich-
gültig ist hierbei, ob diese in Aussicht genommene Stelle den Militäranwärtern
vorbehalten ist oder nicht.
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung bezw.
Stelle, so hat er seinem Truppentheil 2c. unverzüglich Meldung davon zu erstatten
und gleichzeitig über die Art der Beschäftigung bezw. der Stelle und seine even-
tuelle Remunerirung oder Besoldung in derselben eingehend zu berichten; dasselbe
gilt, sobald eine Veränderung in seiner Beschäftigung oder ein Stellenwechsel
eintritt.
Der Truppentheil 2c. wird alsdann zu erwägen bezw. zu ermitteln haben,
ob es sich etwa um eine Stelle, welche den Militäranwärtern vorbehalten ist und
gegebenen Falls um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine
informatorische Beschäftigung handelt, in welchen Fällen der Urlaub in ein ent-
sprechendes Kommando umzuwandeln ist. Ueberhaupt hat der Truppentheil 2c.
sich über die Art der Beschäftigung des beurlaubten Militäranwärters in geeigneter