Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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B. Civildienstliche Beschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind und Beurlaubung zur Erlangung von Stellen. 
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der 
zuständigen Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß 
zur Urlaubsertheilung für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt 
werden. 
Eine Kommandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt. 
Die Beurlaubung ist von der Voraussetzung abhängig, daß eine Behörde 2c. 
thatsächlich gewillt ist, den Militäranwärter, wenn er sich bewährt, entweder 
anzustellen oder für die spätere Anstellung vorzumerken. Trifft diese Voraussetzung 
nicht zu, so ist die Beurlaubung unzulässig. 
Hinsichtlich der Verlängerung des Urlaubs in Ausnahmefällen wird auf die 
Ziffer 7 des § 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift Bezug genommen. 
19. Ob.die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen 
nur einmal oder mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht 
kommenden dienstlichen Interessen lediglich der Beurtheilung der zuständigen 
Militärbehörde. Die wiederholte Beurlaubung in dieselbe Stelle ist unstatthaft. 
20. Ein Urlaub von gleicher Dauer darf ertheilt werden, um dem Militäranwärter 
Gelegenheit zu geben, sich während des Urlaubs eine Stelle bezw. eine Beschäftig- 
ung behufs demnächstiger Erlangung einer Stelle zu suchen und zu dem Zweck an 
Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich persönlich vorzustellen. Gleich- 
gültig ist hierbei, ob diese in Aussicht genommene Stelle den Militäranwärtern 
vorbehalten ist oder nicht. 
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung bezw. 
Stelle, so hat er seinem Truppentheil 2c. unverzüglich Meldung davon zu erstatten 
und gleichzeitig über die Art der Beschäftigung bezw. der Stelle und seine even- 
tuelle Remunerirung oder Besoldung in derselben eingehend zu berichten; dasselbe 
gilt, sobald eine Veränderung in seiner Beschäftigung oder ein Stellenwechsel 
eintritt. 
Der Truppentheil 2c. wird alsdann zu erwägen bezw. zu ermitteln haben, 
ob es sich etwa um eine Stelle, welche den Militäranwärtern vorbehalten ist und 
gegebenen Falls um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine 
informatorische Beschäftigung handelt, in welchen Fällen der Urlaub in ein ent- 
sprechendes Kommando umzuwandeln ist. Ueberhaupt hat der Truppentheil 2c. 
sich über die Art der Beschäftigung des beurlaubten Militäranwärters in geeigneter
	        
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