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4. Anwärter, gegen die auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
oder auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht rechtskräftig erkannt ist.
“f 63. Fehlt es an geschäftsfähigen Anwärtern, so werden die Rechte der Anwärter-
vertreter von den gesetzlichen Vertretern der beiden nächsten Anwärter ausgeübt. Ist
nur ein geschäftsfähiger Anwärter vorhanden, so tritt ihm der gesetzliche Vertreter des
nächsten Anwärters zur Seite. Die Vorschriften des § 5 3 Absatz 2 und des § 55 finden
Anwendung.
Von der gesetzlichen Vertretung sind ausgeschlossen der Anwartschaftsbesitzer, ein
Anwärter, der für seine Person schon Anwärtervertreter ist, ein Anwärter, der nach § 62
nicht Anwärtervertreter sein kann, sowie derjenige, dem nach §50 Absatz 1 Besitz und
Genuß der Anwartschaft oder deren Verwaltung entzogen ist.
§& 64. Sind nur geschäftsfähige Abkömmlinge des Anwartschaftsbesitzers als Anwärter
vorhanden, so tritt an die Stelle des zweitnächsten Anwärters ein von der Anwartschafts-
behörde bestellter Anwärtervertreter.
Ist nur ein Anwärter vorhanden oder haben die vorhandenen Anwärter einen
gemeinsamen gesetzlichen Vertreter, so bestellt die Anwartschaftsbehörde einen zweiten
Anwärtervertreter.
Ist kein Anwärter vorhanden, so genügt die Bestellung nur eines Anwärtervertreters
durch die Anwartschaftsbehörde.
Auf die Bestellung eines Anwärtervertreters finden die Vorschriften der §§ 1789,
1790 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Mit der Bestellung ist
vorzugehen, sobald ein Bedürfniß hervortritt.
s65. Hat der Stifter mehrere Linien einer Familie zur Anwartschaft berufen,
so sind die der nachberufenen Linie angehörenden Anwärter als Anwärtervertreter nur
berufen, soweit Anwärter in der Linie des Anwartschaftsbesitzers nicht vorhanden sind.
Anwärter, die nach § 62 von der Stellung eines Anwärtervertreters ausgeschlossen sind,
gelten als nicht vorhanden.
66. An die Stelle der durch das Gesetz berufenen Anwärtervertreter treten zwei
gewählte Anwärtervertreter, wenn mehr als vier Anwärter vorhanden sind, die nicht
durch einen lebenden Vorfahren von der Nachfolge ausgeschlossen werden und die einen
bekannten Wohnsitz im Deutschen Reiche haben. Die Wahl der Anwärtervertreter erfolgt
durch diese Anwärter. Hinsichtlich des Wahlrechts und der Wählbarkeit macht es keinen
Unterschied, welcher Linie die Anwärter angehören. Anwärter, die nicht geschäftsfähig
sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Vorschrift des § 62 findet
Anwendung. Die im § 62 Nr. 4 bezeichneten Anwärter sind nicht wahlberechtigt.
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