Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Anwärtervertreter haben ihre Erklärungen der Anwartschaftsbehörde gegenüber 
auf deren Verlangen in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 
69. Die Stellung der Anwärtervertreter ist eine Ehrenstellung. 
Die Anwärtervertreter führen die ihnen obliegenden Geschäfte unentgeltlich. Die 
nothwendigen Auslagen sind ihnen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder der Satzung 
etwas Anderes ergiebt, von dem Anwartschaftsbesitzer zu erstatten und auf Verlangen 
vorzuschießen. 
§ 70. Die Zusammensetzung der Anwärtervertreter sowie das hierbei zu beobachtende 
Verfahren kann in der Satzung abweichend von den Vorschriften der §§ 61 bis 63, 65 
bis 67 geordnet werden. 
IV. Nachfolge in die Familienanwartschaft. 
& 71. Die Fähigkeit zur Nachfolge in die Anwartschaft richtet sich nach der Satzung. Fähigkeit zur 
Unfähig sind, soweit sich nicht aus der Satzung etwas Anderes ergiebt: Nachfolge. 
1. weibliche Personen und deren Abkömmlinge; 
2. unehelich Geborene, es sei denn, daß sie durch nachfolgende Ehe legitimirt sind; 
3. an Kindesstatt Angenommene; 
4. Personen, gegen die auf Zuchthausstrafe und zugleich auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt ist. 
Den Rechten der Anwärter in Ansehung der Nachfolge geschieht dadurch kein Eintrag, 
daß die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes von dem Ehemann unterlassen oder die 
Vaterschaft von ihm anerkannt worden ist. 
&# 72. Ein Anwärter kann durch Erklärung gegenüber der Anwartschaftsbehörde Verzicht. 
für sich und seine zur Zeit der Erklärung noch nicht erzeugten Kinder sowie deren Ab- 
kömmlinge auf das Nachfolgerecht verzichten. Soll sich der Verzicht über die Person des 
Anwärters hinaus erstrecken, so muß es ausdrücklich erklärt sein. 
Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Steht der Verzichtende 
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, so bedarf der Verzicht der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts. Ist die Anwartschaft noch nicht in die dritte Hand gekommen 
(§91 Absatz 1) und ein weiterer Anwärter außer dem Verzichtenden nicht vorhanden, so 
ist zur Wirksamkeit des Verzichts die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde erforderlich. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich der Verzicht nur auf den Vorrang vor den 
Anwärtern erstrecken soll, zu deren Gunsten er erfolgt ist. Verzichtet ein Anwärter, der 
zur Nachfolge fähige Geschwister hat, so gilt im Zweifel der Verzicht nur als zu Gunsten 
der Geschwister erfolgt. 
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