Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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28. Inspektionsbezirk Plauen, 
mit den Städten und Ortschaften der Amtshauptmannschaft Plauen; 
29. Inspektionsbezirk Auerbach, 
mit den Städten und Ortschaften der Amtshauptmannschaft Auerbach; 
3 0. Inspektionsbezirk Oelsnitz, 
mit den Städten und Ortschaften der Amtshauptmannschaft Oelenitz. 
8. Für die Versicherung der Maschinen. 
1. Inspektionsbezirk Chemnitz, 
mit den Städten und Ortschaften der Kreishauptmannschaften 
Chemnitz und Zwickau; 
2. Inspektionsbezirk Dresden, 
mit den Städten und Ortschaften der Kreishauptmannschaften 
Dresden und Bautzen; 
3. Inspektionsbezirk Leipzig, 
mit den Städten und Ortschaften der Kreishauptmannschaft Leipzig. 
Dresden, den 1 0. Juli 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Reinwarth. 
  
  
  
Nr. 71. Verordnung, 
die Nickelzwanzigpfennigstücke betreffend; 
vom 11. Juli 1900. 
Durch Artikel III des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 
1900 (R.-G.-Bl. S. 250) ist das Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze 
zu zwanzig Pfennig, vom 1. April 1886 (R.-G.-Bl. S. 67) außer Kraft gesetzt worden. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel sollen nach Absatz 2 dieses Artikels auf Anordnung 
des Bundesraths mit einjähriger Einlösung, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1903 außer 
Kurs gesetzt werden. 
Um diese Außerkurssetzung allmählich vorzubereiten und die Verwendung des Metalls 
der Nickelzwanzigpfennigstücke zur Prägung anderer Nickelmünzen leichter zu gestalten, 
1900. 65
	        
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