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ist schon jetzt die Einziehung dieser Münzgattung im Verwaltungswege ins Auge gefaßt
worden.
Die Staatskassen werden daher angewiesen,
a) Nickelzwanzigpfennigstücke in beliebigen Mengen auch über den in Artikel 9 des
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bezeichneten Betrag von 1.4 hinaus in Zahlung
zu nehmen;
b) diese Stücke in beliebigen Mengen gegen andere Reichsnickelmünzen, Thaler oder
Reichssilbermünzen umzutauschen, soweit die Bestände an solchen Münzsorten
dies zulassen;
c) die vorhandenen und die eingehenden Nickelzwanzigpfennigstücke nicht mehr zu ver—
ausgaben, vielmehr, soweit sie nicht bei Kassenstellen der Reichsbank umgewechselt
werden können, an die Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern
oder bei dieser oder bei einer Ueberschüsse einliefernden Finanzkasse umzutauschen.
Dresden, den 11. Juli 1900.
Sämmtliche Ministerien.
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
Naumann.
Nr. 72. Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege;
vom 19. Juli 1900.
W#, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2. 20.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I. Verwaltungsgerichte.
& 1. Die Verwaltungsrechtspflege wird von Verwaltungsgerichten ausgeübt. Vor
sie gehören die ihnen gesetzlich zugewiesenen Verwaltungssachen (Verwaltungsstreitsachen).
6 2. Verwaltungsgerichte sind die Kreishauptmannschaften in ihrer durch den § 25
des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) geordneten
kollegialen Zusammensetzung und das neu zu errichtende Oberverwaltungsgericht.