Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Schriftliche Eingaben, die eine ungebührliche Schreibweise enthalten, kann das Ge— 
richt zurückweisen, auch kann es dem Schuldigen, vorbehältlich der strafgerichtlichen Ver- 
folgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark oder bis zu drei Tagen Haft auf- 
erlegen. 
Ist auf eine Ordnungsstrafe erkannt, so ist Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht 
zulässig, sofern nicht dieses selbst die Strafe festgesetzt hat. 
Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person von dem Orte der Verhandlung 
weggewiesen worden, so wird in gleicher Weise verfahren, als wenn sie sich freiwillig 
entfernt hätte. 
§29. Die Parteien können sich, vorbehältlich der Bestimmungen im § 51, durch 
Bevollmächtigte vertreten lassen oder mit Beiständen erscheinen. Hierbei sind die 88 79 
bis 90 der Civilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, 
die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
30. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Legitimation eines 
gesetzlichen Vertreters und die erforderliche Ermächtigung zur Prozeßführung von Amts- 
wegen zu prüfen. 
Einer nichtprozeßfähigen Partei, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, kann der Vor- 
sitzende bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter bestellen. 
Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters unbekannt oder 
vom Sitze des Gerichtes weit entfernt ist. Zahlungen anzunehmen, desgleichen das 
Streitverfahren durch Vergleich, Verzicht, Anerkenntniß oder durch Zurücknahme einer 
Klage oder eines Rechtsmittels zu erledigen, ist der besondere Vertreter nicht berechtigt. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten. 
31. Den Parteien und ihren Vertretern steht es jederzeit frei, die Akten ein- 
zusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften geben zu lassen. Es können jedoch einzelne 
Theile der Akten der Verwaltungs= und Polizeibehörden auf deren Antrag im öffentlichen 
Interesse hiervon ausgenommen werden. 
Die Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung ge- 
lieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen 
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. 
Wird die Einsicht der Akten oder die Ertheilung von Abschriften verweigert, so kann 
dagegen Beschwerde erhoben werden. 
32. In dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird von Amtswegen nach 
den für Verwaltungssachen im allgemeinen geltenden Vorschriften zugestellt.
	        
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