Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ist ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, so ist diesem zuzustellen. 
Sind mehrere Betheiligte gemeinsam aufgetreten, ohne einen gemeinschaftlichen Be- 
vollmächtigten ernannt zu haben, so kann der Vorsitzende anordnen, daß nur an einen 
von ihnen zugestellt werde. 
33. Alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind Ausschlußfristen und beginnen 
mit der Zustellung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Dasselbe gilt auch von 
den Fristen für die Erhebung der Klage in den Fällen des § 21. 
Auf die Berechnung, Verlängerung und Abkürzung der Fristen, auf die Anberaumung 
und Verlegung der Termine und auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen 
die Versäumniß gesetzlicher Fristen sind die 8§ 218, 221 Absatz 1, 222, 224 Absatz 2 
und 3, 226, 228, 229, 233 Absatz 1, 234, 236 Absatz 1, 237, 238 der Civil- 
prozeßordnung entsprechend anzuwenden. 
Ueber das Gesuch um die Verlängerung oder Abkürzung einer Frist oder um die 
Verlegung eines Termines beschließt der Vorsitzende. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei dem Verwaltungsgerichte schriftlich einzu- 
reichen. 
2. Verfahren in erster Instanz vor den Kreishauptmannschaften. 
ga 34Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll anzubringen. Sie 
muß einen bestimmten Antrag enthalten und die Person des Beklagten sowie den Streit- 
gegenstand genau bezeichnen. 
Ueberdies sollen die den Antrag begründenden Thatsachen angegeben werden. 
35. Die Klage kann, wenn ein öffentliches Interesse dabei vorliegt, nur mit 
Einwilligung des Gerichtes zurückgenommen werden. 
Wird die Einwilligung versagt, so kann dagegen Beschwerde erhoben werden. 
Nimmt der Kläger die Klage zurück, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
Auf den Antrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen. 
36. Ist die Klage bei einem unzuständigen Verwaltungsgerichte eingereicht, so ist 
sie unter Benachrichtigung des Klägers unverzüglich an das zuständige Gericht abzugeben. 
Wenn die Erhebung der Klage an eine Frist gebunden ist, gilt diese durch recht- 
zeitige Einreichung bei dem unzuständigen Verwaltungsgerichte für gewahrt. 
37. Entspricht die Klage nicht den Erfordernissen des § 34 Absatz 1, so lehnt 
der Vorsitzende die Einleitung des Streitverfahrens unter Angabe des Mangels ab. Er 
kann aber, wenn die Erhebung der Klage an eine Frist gebunden ist, dem Kläger erst 
noch eine kurze Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Die Frist kann nicht 
verlängert werden. 
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