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§§ 380 bis 390, 393, 400, 406 bis 409 und 411 Absatz 2 der Civilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden.
Vereidigt werden die Zeugen und Sachverständigen, wenn das überhaupt für erforder-
lich erachtet wird, erst nach dem Abschlusse der Vernehmung oder Begutachtung. Die
§§ 392 und 410 der Civilprozeßordnung sind hierbei entsprechend anzuwenden.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren-
ordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 689). Die Gebühren
werden von dem Vorsitzenden und, wenn die Zeugen oder Sachverständigen auf Ersuchen
von einer anderen Behörde vernommen worden sind, von dieser festgestellt. Hiergegen
kann Beschwerde erhoben werden.
Der Beweis durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen, dagegen kann der Eid einer
Partei auferlegt werden.
54. Das Gericht entscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach
seiner freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Ergebniß der Beweis-
aufnahme geschöpften Ueberzeugung.
Die von einer Partei vorgebrachten Thatsachen können, wenn sich die Gegenpartei
nicht im Termine oder sonst darüber erklärt hat, für zugestanden erachtet werden.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist stets auch die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens zu verbinden.
*55. Das Gericht berathet und beschließt in geheimer Sitzung.
Das Urtheil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche der ihm
zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Hat inzwischen die
Besetzung des Gerichtes gewechselt, so genügt es, wenn das Ergebniß der bisherigen
Verhandlung und Beweisaufnahme mit vorgetragen wird.
56. Der Vorsitzende verkündet die auf Grund der mündlichen Verhandlung
gefaßten Beschlüsse in öffentlicher Sitzung, indem er den Beschluß, bei Urtheilen die
Urtheilsformel vorliest.
Wird es für angemessen erachtet, auch die Gründe zu verkünden, so werden sie vor-
gelesen oder ihrem wesentlichen Inhalte nach mündlich mitgetheilt.
Kann der Beschluß nicht in dem Termine, worin die mündliche Verhandlung ge-
schlossen worden ist, verkündet werden, so genügt seine Zustellung (8 58).
& Die Urtheile werden in der Urschrift von dem Vorsitzenden und, wenn ein
besonderer Berichterstatter ernannt war, auch von diesem unterzeichnet.
Im Eingange des Urtheiles sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt haben, nament-
lich aufzuführen, auch ist der Sitzungstag anzugeben, an dem es gefällt worden ist.