Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Frist gilt für gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei dem Oberverwaltungs- 
gericht oder bei der Behörde eingegangen ist, deren Entscheidung angefochten wird. 
79. Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung angefochten 
worden ist, unter Beifügung der Akten und ihrer etwaigen Gegenerklärung dem Ober- 
verwaltungsgericht übersandt. 
In dem Falle des § 77 werden die Akten zunächst dem Ministerium des Innern 
und von diesem, dafern es nicht die Klage zurücknimmt, mit seiner Erklärung und unter 
Benennung des etwaigen Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 12) dem Oberver- 
waltungsgerichte vorgelegt. 
80. Ist die Anfechtungsklage versäumt oder sonst unzulässig, so wird sie in der 
Regel ohne weiteres verworfen. 
Andernfalls wird die Abschrift der Klage mit ihren Anlagen den etwa noch be- 
theiligten Personen zur schriftlichen Erklärung binnen einer bestimmten, von einer bis 
vier Wochen bemessenen Frist zugefertigt. 
881. Das Oberverwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, 
wenn weder der Kläger bei der Erhebung der Klage sie beantragt, noch das betheiligte 
Ministerium einen Vertreter (8 12) bestellt hat. 
Im übrigen sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, die §§ 40, 41, 
44, 45 Absatz 1 und 2, 47 bis 51, 52 Absatz 2 und 3, 53 bis 61, 64, 69 Absatz 1, 
2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden. 
Bedarf der Thatbestand noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung oder hat der 
Kläger neue Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so kann das Oberverwaltungs- 
gericht die Sache auch an die Behörde zurückverweisen, gegen deren Entscheidung die 
Klage gerichtet ist. 
&# 2. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage für begründet, 
so hebt es die angefochtene Entscheidung, im Falle des § 73 Ziffer 4 den Einspruch auf, 
und wenn infolgedessen in der Sache selbst eine neue Entscheidung erforderlich wird, 
trifft es auch diese je nach den Umständen entweder selbst oder überläßt sie der Behörde, 
deren Entscheidung aufgehoben worden ist. 
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so hebt das Oberverwaltungs- 
gericht zugleich das Verfahren auf und ordnet an, inwieweit es wiederholt oder ergänzt 
werden soll. 
Die Verwaltungsbehörde ist an die Rechtsanschauung, von der das Oberverwaltungs- 
gericht dabei ausgegangen ist, gebunden.
	        
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