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&22. In der im § 169b des Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung sowie bei
der besonderen Benachrichtigung der am Bergbaurecht Berechtigten soll auf die Vorschriften
des § 169e Absatz 1, 2 und auf die aus § 169e Absatz 1 sich ergebende Berechtigung
ausdrücklich hingewiesen werden.
# 23. Hat die Versteigerung eines zum Theil aufgegebenen Bergbaurechts zum
Zuschlage geführt, so ist der Theil vor der Anlegung eines neuen Grundbuchblatts oder
der Uebertragung auf ein vorhandenes Blatt von dem Bergbaurecht abzuschreiben. Die
Vorschriften des § 5 finden entsprechende Anwendung.
&24. Das Erlöschen des Bergbaurechts ist im Falle des § 169g# des Gesetzes
ohne weiteres, im Falle des § 169 alsbald nach Eintritt der Rechtskraft der auf die
Feststellung des Abbaues gerichteten Entscheidung einzutragen. In den Fällen der
§§ 169 b bis 169e darf das Erlöschen nicht vor Ablauf der im § 169c Absatz 1
bestimmten Frist eingetragen werden.
Die Eintragungen erfolgen in der ersten Abtheilung des Blattes. Die bei einem
erloschenen Kohlenbergbaurecht außerdem auf dem Blatte des Oberflächengrundstücks
erforderliche Eintragung hat gleichfalls in der ersten Abtheilung zu geschehen; auch ist
am Rande der die Abschreibung des Rechtes enthaltenden Eintragung in der Spalte der
Anmerkungen zu vermerken: „Erloschen s. Nr. 4".
Wird bei einem Kohlenbergbaurechte das Blatt des Oberflächengrundstücks von einem
anderen Grundbuchamte geführt, so hat diesem das Grundbuchamt das Erlöschen unter
Uebersendung einer Abschrift des Blattes des Kohlenbergbaurechts mitzutheilen.
6#25. Bevor die einem erloschenen Bergbaurechte zugeschriebenen Grundstücke oder
Rechte nach § 171 a Absatz 1 des Gesetzes ein neues Grundbuchblatt erhalten, sind sie
von dem Blatte des Bergbaurechts abzuschreiben. Steht die Führung des anzulegenden
Blattes einem anderen Grundbuchamte zu, so finden die Vorschriften des § 5 Absatz 1
entsprechende Anwendung.
§26. Ist auf dem Grundbuchblatt eines erloschenen Bergbaurechts eine Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld ohne Ausschließung des Briefes eingetragen, so hat das
Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung des Briefes anzuhalten.
Wird im Falle des § 171 a Absatz 2 des Gesetzes die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld auf das neue Blatt mitübergetragen, so ist das Erlöschen des Bergbaurechts
sowie die Uebertragung auf dem Briefe zu vermerken und der Brief zurückzugeben. In
den anderen Fällen ist der Brief unbrauchbar zu machen; eine mit dem Briefe verbundene
Urkunde ist abzutrennen und zurückzugeben.
Zu 8§ 171,
171.