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des Grundbuchblatts für das Kohlenbergbaurecht das Bergamt um Mittheilung darüber
zu ersuchen, ob Erklärungen, die auf die Aufgabe des Rechtes gerichtet sind, bei ihm
eingegangen sind.
33. Hat ein Grundbuchamt mehrere öffentliche Aufforderungen nach § 5 des
Gesetzes zu erlassen, so sind die Aufforderungen thunlichst in einer Bekanntmachung
zusammenzufassen.
In der Bekanntmachung soll auf die im § 6 des Gesetzes vorgesehenen Folgen der
Unterlassung einer Erklärung hingewiesen werden.
34. Ist für ein bereits vor dem 3. Januar 1869 abgetrenntes Kohlenbergbaurecht
ein Grundbuchblatt anzulegen, so findet der § 161 der Verordnung zur Ausführung der
Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 289) entsprechende Anwendung.
35. Walten in Bezug auf Kohlenbergbaurechte, die vor dem 1. Oktober 1887
abgeschrieben worden sind, die besonderen Verhältnisse der §§ 2, 3, 6 ob, so ist den dort
aufgestellten Erfordernissen nachträglich zu genügen. Die Anlegung eines Grundbuch-
blatts darf nicht eher erfolgen, als bis dies geschehen ist.
D.
Zu § 4 des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
20. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 202).
§ 36. Der gesetzliche Vertreter kann die Ermächtigung des Minderjährigen zur
Eingehung eines Arbeitsvertrags schriftlich oder mündlich der Gemeindebehörde gegenüber
erklären, die zur Ausstellung des Arbeitsbuchs zuständig ist.
Zur Ersetzung der Ermächtigung ist die Gemeindebehörde des Ortes zuständig, an
dem der Minderjährige zeither seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat.
Für die Entgegennahme der auf die Ermächtigung gerichteten Erklärung sowie für
die Ersetzung der Ermächtigung werden Kosten nicht erhoben.
E.
Schlußvorschriften.
*# 37. Für die Eintragungen in das Grundbuch find die Anlagen unter I bis VIII
zum Muster zu nehmen.
38. Aufgehoben werden:
1. der § 82 der Verordnung zu Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom
2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1313);
Zu 88 6, 6.
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E