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ohne vorgängige Ermächtigung der Militärbehörde ertheilen. Es ist daher, wenn
eine schleunige Beerdigung angezeigt erscheint oder sonst Anlaß vorliegt, von
dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, außer der in § 5 Absatz 3 vorgeschrie-
benen Anzeige an die Militärbehörde, eine gleiche Anzeige an das Amtsgericht
zu richten. Dabei ist in der Anzeige an die Militärbehörde zu bemerken, daß
das Amtsgericht wegen Ertheilung der Genehmigung zur Beerdigung angegangen
worden sei, und in der Anzeige an das Amtsgericht, daß die Militärbehörde
benachrichtigt sei und daß die Anzeige an das Amtsgericht erfolge, um die
schleunige Genehmigung zur Beerdigung zu erlangen. Ingleichen sind bei der
Anzeige an das Amtsgericht die Gründe anzugeben, wegen deren die schleunige
Beerdigung nothwendig sein solle, damit das Amtsgericht in die Lage kommt,
zu prüfen, ob in der That ein Nothfall im Sinne des § 154 Absatz 2 der
Militärstrafgerichtsordnung vorliege. Erachtet das Amtsgericht einen Nothfall
in diesem Sinne nicht für vorliegend und trägt es daher Bedenken, seinerseits
die Genehmigung zur Beerdigung auszusprechen, so hat es hiervon alsbald sowohl
die anzeigende Polizeibehörde wie die Militärbehörde in Kenntniß zu setzen.
Alsdann wird die Militärbehörde ihrerseits über die Genehmigung der Beerdig-
ung Entschließung fassen und solche der Polizeibehörde auf kürzestem Wege mit-
theilen.
In Orten, wo sich ein höheres Militärgericht befindet (Dresden, Leipzig,
Chemnitz) leiden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes keine Anwendung.
Im Verlauf des Todesermittelungsverfahrens nach § 154 flg. der Militär-
strafgerichtsordnung wird das Amtsgericht unter Umständen Veranlassung haben,
gemäß § 153 Absatz 3 dieses Gesetzes auch dringende Untersuchungshandlungen
anderer Art vorzunehmen.
Dresden, den 8. Februar 1900.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Schurig. v. Metzsch.
Gebhardt.