Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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18 Ziiffer 7 
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kommt in Wegfall. 
erhält folgenden Zusatz: 
4. Soweit Dividenden von Geschäftsantheilen einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, die in Sachsen ihren Sitz hat, nach § 4 unter a bei der Gesellschaft 
zur Besteuerung zu ziehen sind, kommen dieselben bei den Geschäftsantheilseignern 
nur zur Hälfte ihres Betrags in Anschlag. 
§ 21 
erhält folgende Fassung: 
Die im §17 unter d bezeichneten Einkommensquellen umfassen mit Ausnahme 
des Betriebs der Land= und Forstwirthschaft auf eigenen Grundstücken jede fort- 
gesetzt auf Erwerb gerichtete Thätigkeit, bei welcher der wirthschaftliche Erfolg 
zum Vortheile oder Nachtheile des Unternehmers steht. 
Das Einkommen aus diesen Quellen ist nach den in §88§ 14 flg. bestimmten 
allgemeinen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zu 
ermitteln: 
1. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand des Anlage= und 
Betriebskapitals am Schlusse des in Frage kommenden Geschäftsjahres 
gegenüber dem Stande am Anfange desselben mit in Anschlag zu bringen. 
Eine hierbei sich ergebende Vermehrung ist, soweit sie aus dem Geschäfts- 
betriebe selbst herrührt, dem Geschäftsgewinne hinzuzurechnen, eine Ver- 
minderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung von Vermögens- 
werthen aus dem Geschäftsvermögen verursacht worden, von dem Geschäfts- 
gewinne abzurechnen. 
2. Die Zinsen des im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitals sind als 
Theil des Geschäftsgewinns zu betrachten. Dasselbe gilt von Geldern 
und Waaren, welche für den eigenen Bedarf des Unternehmers oder 
seiner Angehörigen aus dem Geschäfte entnommen, sowie von den einen 
Geldwerth habenden Leistungen irgend welcher Art, welche zu gleichem 
Zwecke auf Kosten des Geschäfts bezogen worden sind, mit der Maßgabe, 
daß hierbei die entnommenen Waaren und bezogenen Leistungen nach 
ihrem gemeinen Werthe in Anschlag zu bringen sind und der so ermittelte 
Werth derselben, soweit er der Geschäftskasse nicht oder nicht voll vergütet 
worden ist, einen Theil des Geschäftsgewinns zu bilden hat.
	        
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