Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die aus Vorstehendem sich ergebenden Rechte und Pflichten der Besitzer selbständiger 
Güter werden für juristische Personen durch ihre verfassungsmäßigen, für Kinder unter 
elterlicher Gewalt und Bevormundete durch ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen durch 
ihre Ehemänner, für mehrere Besitzer eines Guts durch den im Gutsbezirke wohnhaften, 
beziehungsweise durch den ältesten und beim Vorhandensein mehrerer Gleichberechtigter 
durch den im Wege freier Vereinbarung oder durch das Loos zu bestimmenden ausgeübt. 
Die Besitzer selbständiger Güter oder deren vorgenannte Vertreter können, un— 
verheirathete, nicht unter Vormundschaft stehende Frauenspersonen, welche selbständige 
Güter besitzen, müssen diese Rechte und Pflichten durch Stellvertreter ausüben lassen. 
Nur solche Personen können diese Rechte und Pflichten, sei es Kraft eigenen Rechts 
oder in Vertretung Anderer ausüben, bei welchen die in 8 28 erwähnten allgemeinen 
Bedingungen der Wählbarkeit für Einschätzungskommissionen vorhanden sind. 
3 27. Für jede Einschätzungskommission, mit Ausnahme der Kommissionen für die 
Städte mit Revidirter Städteordnung, ist ein Mitglied durch den Bezirksausschuß zu 
wählen; im übrigen werden die Kommissionsmitglieder, abgesehen von den Vertretern 
der selbständigen Güter, von den Organen der Gemeindeverwaltung, und zwar in den 
Städten mit einem Stadtgemeinderathe von diesem, in den übrigen Städten je zur Hälfte 
vom Stadtrathe und den Stadtverordneten, auf dem platten Lande vom Gemeinderathe 
aus den Beitragspflichtigen gewählt. Die Wahlen erfolgen vor Beginn des neuen 
Steuerjahres auf die Dauer von zwei Jahren. Scheiden im Laufe der Wahlperiode ein 
Mitglied und sein Stellvertreter aus, so ergänzt sich die Kommission durch eigene Zuwahl. 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit für 
sich hat. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr als zwei 
Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos darüber, 
wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, 
wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit erzielt. 
#28. Die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für die Einschätzungs- 
kommissionen sind dieselben, wie für die Gemeindevertreter (§ 46 Absatz 1 der Revidirten 
Städteordnung, § 37 Absatz 1 der Revidirten Landgemeindeordnung). Der Verlust der 
Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
629. Jeder, welcher die Wählbarkeit besitzt, ist verpflichtet, die auf ihn gefallene 
Wahl zum Mitgliede oder stellvertretenden Mitgliede einer Einschätzungskommission an- 
zunehmen, sofern ihm nicht ein gesetzlicher Ablehnungsgrund zur Seite steht. 
Wer sechs Jahre hintereinander Mitglied einer Einschätzungskommission gewesen ist, 
kann die Wiederwahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen.
	        
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