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Im übrigen gelten wegen des Rechts zur Ablehnung oder Niederlegung dieses
Amtes dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung
oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind.
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet die Körperschaft, welche
die Wahl vollzogen hat.
*30. Für die Beschlußfähigkeit der Einschätzungskommission ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die zugezogenen
Stellvertreter sind für die Beschlußfähigkeit mitzuzählen.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ueber Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung aus-
geblieben sind, kann die Kommission, auch wenn sie sonst nicht beschlußfähig ist, eine
Geldstrafe bis zur Höhe von 50 verhängen.
So lange über die Einschätzung eines Kommissionsmitglieds oder seiner Verwandten
und Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der
Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Zuziehung eines
Stellvertreters für das zeitweilig abtretende Kommissionsmitglied bedarf es solchenfalls
nicht, vielmehr ist das zeitweilig abtretende Mitglied bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit
als anwesend zu zählen.
Wird der Vorsitzende während einer Kommissionssitzung vorübergehend an der Führung
des Vorsitzes behindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem
der übrigen Kommissionsmitglieder übertragen.
§Hl 31. Die Einschätzungskommission hat das Befugniß, über Verhältnisse, welche
auf das Einkommen der Beitragspflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts= und Gemeinde-
behörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern und Hypotheken= und Flurbücher,
Vormundschafts= und Nachlaßakten, sowie die Grundsteuer= und die Kommunalanlage-
Kataster durch ein beauftragtes Mitglied einzusehen.
Dieses Befugniß steht auch dem Bezirkssteuerinspektor zu.
Je nach Bedarf hat die Einschätzungskommission Sachverständige aus den einzelnen
Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen; die-
selben dürfen jedoch der Beschlußfassung nicht beiwohnen. Innerhalb seines Distrikts ist
Jedermann verpflichtet, auf Erfordern der Einschätzungskommission ohne besondere Ver-
gütung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und deren
Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten.
32. Die beim Einschätzungsgeschäfte mitwirkenden Beamten sind vermöge ihres
Diensteides verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und
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