Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Im übrigen gelten wegen des Rechts zur Ablehnung oder Niederlegung dieses 
Amtes dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung 
oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet die Körperschaft, welche 
die Wahl vollzogen hat. 
*30. Für die Beschlußfähigkeit der Einschätzungskommission ist die Anwesenheit 
des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die zugezogenen 
Stellvertreter sind für die Beschlußfähigkeit mitzuzählen. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung aus- 
geblieben sind, kann die Kommission, auch wenn sie sonst nicht beschlußfähig ist, eine 
Geldstrafe bis zur Höhe von 50 verhängen. 
So lange über die Einschätzung eines Kommissionsmitglieds oder seiner Verwandten 
und Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der 
Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Zuziehung eines 
Stellvertreters für das zeitweilig abtretende Kommissionsmitglied bedarf es solchenfalls 
nicht, vielmehr ist das zeitweilig abtretende Mitglied bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit 
als anwesend zu zählen. 
Wird der Vorsitzende während einer Kommissionssitzung vorübergehend an der Führung 
des Vorsitzes behindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem 
der übrigen Kommissionsmitglieder übertragen. 
§Hl 31. Die Einschätzungskommission hat das Befugniß, über Verhältnisse, welche 
auf das Einkommen der Beitragspflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts= und Gemeinde- 
behörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern und Hypotheken= und Flurbücher, 
Vormundschafts= und Nachlaßakten, sowie die Grundsteuer= und die Kommunalanlage- 
Kataster durch ein beauftragtes Mitglied einzusehen. 
Dieses Befugniß steht auch dem Bezirkssteuerinspektor zu. 
Je nach Bedarf hat die Einschätzungskommission Sachverständige aus den einzelnen 
Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen; die- 
selben dürfen jedoch der Beschlußfassung nicht beiwohnen. Innerhalb seines Distrikts ist 
Jedermann verpflichtet, auf Erfordern der Einschätzungskommission ohne besondere Ver- 
gütung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und deren 
Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten. 
32. Die beim Einschätzungsgeschäfte mitwirkenden Beamten sind vermöge ihres 
Diensteides verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und 
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