Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Einkommensverminderung ab eine der letzteren entsprechende Ermäßigung der Steuer 
beansprucht werden. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablaufe des Steuer- 
jahres bei der nach Absatz 3 zuständigen Behörde angemeldet wird. 
In den vorgedachten Fällen erfolgt die höhere Veranlagung (Absatz 1) oder die 
Entscheidung über Anträge auf Steuerermäßigung (Absatz 2) in denjenigen Orten, für 
welche die Katasteranlegung der Gemeindebehörde übertragen ist, durch diese letztere, für 
andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme. Die hiernach zuständige Behörde ist befugt, 
über die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht zu ziehenden Verhältnisse vom Beitrags- 
pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft unter Einräumung 
einer angemessenen Frist zu verlangen. Wird die verlangte Auskunft verweigert oder 
nicht rechtzeitig ertheilt, so hat dies für den Beitragspflichtigen den Verlust des Reklama- 
tionsrechts gegen die höhere Veranlagung (Absatz 1) oder die völlige oder theilweise 
Ablehnung der beanspruchten Steuerermäßigung (Absatz 2) zur Folge. Die erhöhte 
Veranlagung oder die Entscheidung über einen Antrag auf Steuerermäßigung nach 
Absatz 2 ist dem Beitragspflichtigen von der nach Vorstehendem zuständigen Behörde 
schriftlich bekannt zu machen. 
VII. Rechtsmittel. 
&48. Gegen die Einschätzung, sowie gegen Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) ein- 
schließlich der Ablehnung beanspruchter Nachschätzungen (§ 47 a Absatz 2) steht dem Bei- 
tragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation zu. Ebenso steht dem Bezirkssteuer- 
inspektor gegen die Einschätzung oder Nachschätzung das Rechtsmittel der Berufung zu. 
Von der Berufung kann indessen der Bezirkssteuerinspektor bei Nachschätzungen nur dann 
Gebrauch machen, wenn die die Nachschätzung enthaltende Entschließung nicht von der 
Bezirkssteuereinnahme (zu vergl. § 47 a Absatz 3) gefaßt worden ist. 
49. Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen 
bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich einzubringen. Diese Frist ist von der Behändig- 
ung der in § 46 erwähnten Zuschrift, für diejenigen aber, welchen dieselbe nicht hat 
behändigt werden können, von der Bekanntmachung der in § 46 erwähnten Aufforder- 
ung ab und bei Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) von der Bekanntmachung der die 
Nachschätzung betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde ab zu berechnen. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, 
für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
*50. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund 
der angefochtenen Einschätzung oder Nachschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehält- 
lich der späteren Ausgleichung, nicht aufgehalten. 
1900. 77
	        
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