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8 72. Mit Geldstrafe bis zu 50 .A kann belegt werden, wer die in 8 47 Absatz1
vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht begründendes Verhältniß
unterläßt.
8 73. Mit Geldstrafe bis zu 150 ist zu belegen, wer der in 8 32 vorgeschriebe—
nen Verpflichtung zur Geheimhaltung zuwiderhandelt.
& 74. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und
die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften richtet sich nach den Bestimmungen, welche für
das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allgemeinen gelten.
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht-
lichen Untersuchung ist in Orten, für welche die Anlegung der Kataster der Gemeinde-
behörde übertragen ist, diese letztere, für andere Orte die Bezirkssteuereinnahme zuständig.
75. Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (88 68, 69) in drei
Jahren, vom Zeitpunkte der Begehung derselben an gerechnet, bei anderen Zuwider-
handlungen gegen das Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften in drei Monaten,
von dem Zeitpunkte an gerechnet, zu welchem die Zuwiderhandlung begangen worden ist
oder die zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung vorzunehmende Handlung zu geschehen
gehabt hätte.
Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an ge-
rechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt oder der Angeschuldigte der
Strafe sich freiwillig unterworfen hat.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhandlung
oder Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung.
76. Die wegen Hinterziehung (§§ 68, 69), ingleichen die nach § 73 erkannten
Geldstrafen werden im Falle der Uneinbringlichkeit nach den im Strafgesetzbuche für das
Deutsche Reich für Uebertretungen gegebenen Vorschriften in Freiheitsstrafe umgewandelt.
Bei anderen auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen findet eine Umwandlung
in Freiheitsstrafe nicht statt.
877. Beitragspflichtige, welche bei der Veranlagung übergangen oder in eine
niedrigere Klasse eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des
Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch ent-
zogenen Betrags verpflichtet, gleichviel ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der
Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf Jahre, vom
Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung
bekannt geworden ist.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über.