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Geschäften der Einschätzungskommissionen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Auf dieselben findet daher namentlich auch die Vorschrift in § 30 Absatz 3 des Gesetzes
Anwendung.
Zu § 26 #18. Unverheirathete, nicht unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pfleg-
des Geseves. schaft stehende Frauenspersonen, welche selbständige Güter besitzen, haben zur Ausübung
der aus § 26 des Gesetzes für die Besitzer solcher Güter sich ergebenden Rechte und
Pflichten Vertreter zu bestellen und sind hierzu vom Bezirkssteuerinspektor unter Ein-
räumung einer angemessenen Frist anzuhalten. Sie sind berechtigt, die getroffene Wahl
jederzeit zu ändern, haben aber dem Bezirkssteuerinspektor hiervon schriftlich Anzeige zu
erstatten.
Zu 8 26 19. So lange beim Besitzer eines selbständigen Guts, bei dem verfassungsmäßigen
des Gesetzes, oder gesetzlichen Vertreter desselben oder beim Ehemanne der Besitzerin die allgemeinen
Bedingungen der Wählbarkeit für Einschätzungskommissionen nicht vorhanden sind, ruht
die Vertretung des betreffenden Guts in der Einschätzungskommission.
Dasselbe gilt, wenn diese Bedingungen bei keinem von mehreren Mitbesitzern eines
selbständigen Guts vorhanden sind. Sind dagegen diese Bedingungen nur bei einzelnen
von mehreren Mitbesitzern eines solchen Guts nicht vorhanden, so sind nur diese Mit-
besitzer von der Vertretung des Guts ausgeschlossen.
Zu den Bedingungen der Wählbarkeit im Sinne der beiden vorstehenden Absätze ist
der Wohnsitz in dem Einschätzungsdistrikte nicht zu rechnen.
Zu § 26 §20. Der Besitzer eines selbständigen Guts oder dessen in § 26 Absatz 3 des
ves e Gesetzes bezeichneter Vertreter, welcher sich in Bezug auf die Mitgliedschaft in der Ein-
schätzungskommission durch einen Beauftragten vertreten lassen will, hat dem Bezirks-
steuerinspektor hiervon vorher unter Benennung des Beauftragten schriftlich Anzeige zu
erstatten. Er ist berechtigt, die Beauftragung jederzeit zurückzuziehen und die aus der
Mitgliedschaft in der Einschätzungskommission sich ergebenden Rechte und Pflichten ent-
weder in Person oder durch einen anderen Beauftragten auszuüben, hat jedoch hiervon
dem Bezirkssteuerinspektor zuvor schriftlich Nachricht zu geben. Mag er die Mitglied-
schaft in der Einschätzungskommission selbst oder durch einen Beauftragten ausüben wollen,
so ist er jedenfalls verpflichtet, dem Bezirkssteuerinspektor innerhalb einer ihm von diesem
einzuräumenden Frist einen Stellvertreter für sich oder für den von ihm als Mitglied
benannten Beauftragten zu bezeichnen. Die getroffene Wahl kann er jederzeit ändern;
solchenfalls hat er nur dem Bezirkssteuerinspektor schriftlich Anzeige hiervon zu machen.
Zu § 26 #21. Der Besitzer eines selbständigen Guts, welcher in dieser Eigenschaft der Ein-
bealet schätzungskommission bereits angehört, kann auch von der Gemeinde oder von dem Be-
zirksausschusse in dieselbe gewählt werden. Solchenfalls führt er bei den Abstimmungen