Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes. 
Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes. 
— 600 — 
6. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs- und Besserungs— 
anstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul= und Bildungsanstalten zum 
Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen, sofern sie kein eigenes Einkommen 
haben. 
Der Besitzer des Hauses ist unter Angabe, ob er darin wohnt oder nicht, auf der 
ersten Seite der Hausliste namhaft zu machen. Die Angabe der Besitzer ist von der 
Gemeindebehörde, die Angabe ihrer Wohnung von ihnen selbst oder in ihrer Vertretung 
von dem Verwalter des Grundstücks zu bewirken. 
6# 36. Die Hinausgabe der Hauslistenformulare von Seiten der Gemeindebehörden 
an die Hausbesitzer hat 
vom 5. Oktober ab 
zu erfolgen und ist spätestens 
am 10. Oktober 
zu beenden. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat nach dem Stande vom 
12. Oktober 
zu geschehen. Dieser Tag gilt als Tag der Aufstellung der Hauslisten im Sinne von 
§ 16 Absatz 4 des Gesetzes. 
Die Hausbesitzer sind verpflichtet, die ausgefüllten Listen innerhalb der hierfür 
geordneten Frist bei der Gemeindebehörde einzureichen. 
Fristüberschreitungen sind, soweit den säumigen Hausbesitzern nicht gewichtige Ent- 
schuldigungsgründe zur Seite stehen, nach § 71 des Gesetzes zu ahnden. Diejenigen 
Gemeindebehörden, denen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, haben die 
Säumigen der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen. 
& 37. Für Häuser mit mehreren Haushaltungen kann die Aufstellung der Haus- 
listen mit Hülfe von Einzellisten nach dem unter C' anliegenden Muster erfolgen. 
Jede Einzelliste ist für eine Haushaltung bestimmt. Sie kann jedoch auch für 
mehrere Haushaltungen benutzt werden, soweit nicht einer der betheiligten Haushaltungs- 
vorstände rechtzeitig für seine Haushaltung eine besondere Einzelliste beansprucht hat 
(Absatz 3). 
Die Formulare zu den Einzellisten werden gleichzeitig mit den Hauslistenformularen 
ausgegeben. Die Ausgabe von Einzellistenformularen erfolgt nur auf Antrag des Haus- 
besitzers. Der Antrag gilt nur für das laufende Jahr und ist unter Angabe der Zahl 
der gewünschten Einzellistenformulare bis spätestens 
zum 20. September 
bei der Gemeindebehörde schriftlich zu stellen. Bis spätestens
	        
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