Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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behörde des Orts, in welchem das in die Nachweisungen aufzunehmende Personal beschäftigt 
ist, nach dem unter F angefügten Muster unter Einräumung einer acht- bis vierzehntägigen 
Frist, sowie unter Beifügung der erforderlichen Anzahl von Nachweisungsformularen 
kostenfrei zuzufertigen. 
Die Zufertigung dieser Aufforderungen hat im ganzen Lande spätestens 
bis zum 20. November 
jedes Jahres zu geschehen. 
Die in der Aufforderung gestellte Frist kann auf Ansuchen des zur Ertheilung der 
Nachweisungen Verpflichteten durch die Gemeindebehörde verlängert werden, sofern dadurch 
die Einhaltung des für die Einreichung an den Bezirkssteuerinspektor bestimmten Termins 
nicht gefährdet wird. 
43. Die nach § 37 des Gesetzes von den Dienst= beziehentlich Anstellungsbehörden 
im Staats-, Hof= und Kirchendienste nach dem angefügten Muster H aufzustellenden 
Beamtenlisten sind alljährlich spätestens 
bis zum 20. November 
an die Gemeindebehörden der Stationsorte der betreffenden Beamten und Angestellten 
und, soviel die außerhalb Sachsens stationirten Beamten anlangt, welche ihre Dienstbezüge 
aus der sächsischen Staatskasse erhalten, an die Gemeindebehörden derjenigen Orte, in 
welchen diese Beamten ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, unaufgefordert einzusenden. 
4. Die eingegangenen Lohn= und Gehaltsnachweisungen (§§ 42 und 43), auf 
welchen der Tag des Eingangs kurz zu notiren ist, sind von den Gemeindebehörden, 
welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, gleichzeitig mit den Haus- 
listenbänden, also spätestens 
bis zum 10. Dezember, 
von den übrigen Gemeindebehörden mit den Ortskatastern (§ 52) an den Bezirkssteuer- 
inspektor einzusenden. 
#45. Die Bezirkssteuereinnahmen sind befugt, denjenigen Gemeindebehörden, 
welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, die Einreichung der in §§ 41 
und 44 bezeichneten Schätzungsunterlagen bis zu einem früheren Zeitpunkte als bis zum 
10. Dezember und, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, die Behändigung 
der Aufforderungen zur Aufstellung und Einreichung der in § 42 bezeichneten Nach- 
weisungen (Muster 6) an die hierzu Verpflichteten bis zu einem entsprechend früheren 
Zeitpunkte als bis zum 20. November aufzugeben. 
646. Die Anlegung der Ortskataster wird für die Städte den Stadträthen hierdurch 
übertragen. 
Zu § 37 
des Gesetzes. 
Zu 88 36 
und 37 
des Gesetzes. 
Zu 88 à34 
bis 37 
des Gesetzes. 
Zu § 38 
des Gesetzes.
	        
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