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forderungen und der Deklarationsformulare an die Beitragspflichtigen ist nach Möglichkeit
und jedenfalls dergestalt zu beschleunigen, daß dieselbe bis
zum 30. Oktober
in der Hauptsache beendet ist.
Soweit die Behändigung durch verpflichtete Beamte oder Boten erfolgt, ist von den-
selben der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung in geeigneter kurzer Form
Anzeige zu erstatten. Erfolgt sie durch die Post, so hat sie nach den über die Behändigung
von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Bestimmungen zu geschehen.
Die Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten (Relationsbücher), sowie im
Falle der Behändigung durch die Post die von dieser zurückgelangten Zustellungsurkunden
sind von der Gemeindebehörde mit den eingegangenen Deklarationen an den Bezirks-
steuerinspektor einzureichen (8§ 52).
48. Zu derselben Zeit, zu welcher mit der Aussendung der Deklarationsauf-
forderungen begonnen wird, hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise eine öffentliche
Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß auch denjenigen, welchen eine Deklarations-=
aufforderung nicht zugesendet werde, es freistehe, eine Deklaration über ihr Einkommen
innerhalb einer festzusetzenden Frist bei der Gemeindebehörde einzureichen, zu welchem
Behufe von derselben Deklarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen verabfolgt
werden würden.
In dieser Bekanntmachung sind gleichzeitig alle Vertreter von Personen, die unter
Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen
(Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Berggewerkschaften 2c.), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögens-
erwerbs ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufzufordern, für die
Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Deklarationen bei
der Gemeindebehörde auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen
nicht zugehen sollten. Einer förmlichen Deklarationsaufforderung ist jedoch diese Bekannt-
machung nicht gleichzuachten.
m 49. Ist nach dem Gesetze das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte
der letzten drei Wirthschafts= beziehentlich Geschäftsjahre zu bemessen, so sind in der
Deklaration auch die Bewirthschaftungs-, Reparatur= und Unterhaltungskosten, die
Geschäftsspesen und die zum Geschäfts= und Gewerbebetriebe gemachten Aufwendungen
nach dem Durchschnitte derselben Jahre in Anschlag zu bringen, welche für die Bemessung
des Einkommens maßgebend sind. Ist das steuerpflichtige Einkommen nach den Ergebnissen
des letzten Kalenderjahres zu ermitteln, so sind diese Abzüge ebenfalls nach den Ergebnissen
1900. 80
Zu § 39
des Gesetzes.
u § 40
des Gesetzes.