Zu § 40
des Gesetzes.
Zu § 40
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Zu 88 38
und 41
des Gesetzes.
Zu § 41
des Gesetzes.
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dieses Jahres anzunehmen. Kann das jährliche Einkommen nur unter Anhalt an die
Ergebnisse seit der Zeit seines Bestehens oder unter Anhalt an den Stand zur Zeit der
Einschätzung ermittelt werden, so sind auch die Abzüge unter Zugrundelegung der wirklichen
Ergebnisse während desselben Zeitraums, beziehentlich in Anlehnung an ihren Stand zur
Zeit der Einschätzung zu veranschlagen.
650. Sind in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten (§ 36) bis zur Deklaration
Veränderungen in der Höhe feststehender Einnahmen oder in dem Betrage der Schuld-
zinsen oder der sonstigen nach § 15 Ziffer 3 und 7, § 18 Ziffer 8 des Gesetzes zulässigen
Abzüge eingetreten, so sind sie in der Deklaration zu berücksichtigen.
&b1. Die von den Beitragspflichtigen ausgefertigten Deklarationen sind innerhalb
der in der Aufforderung zur Abgabe der Deklaration gesetzten oder auf Ansuchen ver-
längerten Frist an die Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat, abzugeben.
Den Beitragspflichtigen ist gestattet, ihre Deklarationen verschlossen an die Gemeinde-
behörde einzureichen.
Der Gemeindebehörde ist die Eröffnung der verschlossen eingereichten Deklarationen
nicht gestattet, wenn sich Name und Wohnung des Deklaranten auf der Außenseite des
Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Einkommens-
Deklaration bezeichnet ist.
Auf den eingegangenen Deklarationen beziehentlich auf den Umschlägen der verschlossen
eingereichten Deklarationen ist der Tag des Eingangs von der Gemeindebehörde zu notiren.
#52. Die eingegangenen Deklarationen sind von denjenigen Gemeindebehörden,
welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, mit den in §§ 41 und 44
bezeichneten Schätzungsunterlagen an den Bezirkssteuerinspektor einzureichen.
Die übrigen Gemeindebehörden haben die eingegangenen Deklarationen nebst den
Verzeichnissen D und E spätestens
bis zum 20. Dezember,
die Ortskataster nebst den Hauslistenbänden und den in § 44 bezeichneten Schätzungs-
unterlagen spätestens
bis zum 10. Januar
an den Bezirkssteuerinspektor einzusenden.
Soweit die Anlegung der Ortskataster durch die Bezirkssteuereinnahmen zu erfolgen
hat, ist sie gleichfalls spätestens
bis zum 10. Januar
zum Abschluß zu bringen.
&53. Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden zur
besonderen Pflicht gemacht.