Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu § 40 
des Gesetzes. 
Zu § 40 
des Gesetzes. 
Zu 88 38 
und 41 
des Gesetzes. 
Zu § 41 
des Gesetzes. 
— 606 — 
dieses Jahres anzunehmen. Kann das jährliche Einkommen nur unter Anhalt an die 
Ergebnisse seit der Zeit seines Bestehens oder unter Anhalt an den Stand zur Zeit der 
Einschätzung ermittelt werden, so sind auch die Abzüge unter Zugrundelegung der wirklichen 
Ergebnisse während desselben Zeitraums, beziehentlich in Anlehnung an ihren Stand zur 
Zeit der Einschätzung zu veranschlagen. 
650. Sind in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten (§ 36) bis zur Deklaration 
Veränderungen in der Höhe feststehender Einnahmen oder in dem Betrage der Schuld- 
zinsen oder der sonstigen nach § 15 Ziffer 3 und 7, § 18 Ziffer 8 des Gesetzes zulässigen 
Abzüge eingetreten, so sind sie in der Deklaration zu berücksichtigen. 
&b1. Die von den Beitragspflichtigen ausgefertigten Deklarationen sind innerhalb 
der in der Aufforderung zur Abgabe der Deklaration gesetzten oder auf Ansuchen ver- 
längerten Frist an die Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat, abzugeben. 
Den Beitragspflichtigen ist gestattet, ihre Deklarationen verschlossen an die Gemeinde- 
behörde einzureichen. 
Der Gemeindebehörde ist die Eröffnung der verschlossen eingereichten Deklarationen 
nicht gestattet, wenn sich Name und Wohnung des Deklaranten auf der Außenseite des 
Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Einkommens- 
Deklaration bezeichnet ist. 
Auf den eingegangenen Deklarationen beziehentlich auf den Umschlägen der verschlossen 
eingereichten Deklarationen ist der Tag des Eingangs von der Gemeindebehörde zu notiren. 
#52. Die eingegangenen Deklarationen sind von denjenigen Gemeindebehörden, 
welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, mit den in §§ 41 und 44 
bezeichneten Schätzungsunterlagen an den Bezirkssteuerinspektor einzureichen. 
Die übrigen Gemeindebehörden haben die eingegangenen Deklarationen nebst den 
Verzeichnissen D und E spätestens 
bis zum 20. Dezember, 
die Ortskataster nebst den Hauslistenbänden und den in § 44 bezeichneten Schätzungs- 
unterlagen spätestens 
bis zum 10. Januar 
an den Bezirkssteuerinspektor einzusenden. 
Soweit die Anlegung der Ortskataster durch die Bezirkssteuereinnahmen zu erfolgen 
hat, ist sie gleichfalls spätestens 
bis zum 10. Januar 
zum Abschluß zu bringen. 
&53. Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden zur 
besonderen Pflicht gemacht.
	        
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