Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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H. Zu Abschnitt VII des Gesetzes. 
861. Wird einem Beitragspflichtigen nach dem Erlasse der in § 46 Absatz 3 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung der Steuerzettel noch behändigt, so läuft für 
ihn die Reklamationsfrist erst vom Tage der Behändigung an. 
62. Den Reklamationsschriften sind die Zufertigungen über die Ergebnisse der 
Einschätzung oder Nachschätzung, beziehentlich über die Ablehnung einer beanspruchten 
Nachschätzung im Original beizulegen. 
Auch haben die Reklamanten in der Reklamationsschrift die Wohnung, die sie bei 
Unterzeichnung der Reklamationsschrift innehaben, speziell anzugeben. 
Reklamationen sind stets und mithin auch in dem in § 57 Absatz 3 gedachten Falle 
bei derjenigen Bezirkssteuereinnahme anzubringen, in deren Bezirk die Einschätzung oder 
Nachschätzung, beziehentlich die Ablehnung der beanspruchten Nachschätzung erfolgt ist. 
63. Die Einlegung der Berufungen hat schriftlich zu erfolgen. Ueber Einlegung 
der Berufungen ist bei jeder Bezirkssteuereinnahme ein besonderes Verzeichniß (Registrande) 
zu führen, welches über den Zeitpunkt des Eingangs jeder Berufungsschrift Aufschluß 
giebt. Auf der Berufungsschrift selbst ist der Zeitpunkt des Eingangs sofort nach deren 
Eintrag in das Verzeichniß unter Angabe der Nummer, unter der sie darin aufgeführt ist, 
vom Bezirkssteuerinspektor zu vermerken und dieser Vermerk unterschriftlich zu vollziehen. 
64. Der Kreissteuerrath führt den Vorsitz in der Reklamationskommission. 
Die Mitglieder der Reklamationskommission und deren Stellvertreter werden jedes- 
mal im Monat Dezember des der neuen Wahlperiode vorausgehenden Jahres gewählt, — 
soweit sie vom Kreisausschusse gewählt werden, mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Die Reklamationskommission wird von dem Vorsitzenden einberufen und tritt am 
Sitze des Kreissteuerraths zusammen. 
65. Die Tagegelder, welche den Mitgliedern der Reklamationskommission und 
deren Stellvertretern für jeden Tag, an welchem sie versammelt sind, gewährt werden, 
betragen 
neun Mark, 
wenn dieselben am Sitze des Kreissteuerraths wohnen, dagegen 
zwölf Mark, 
wenn dieselben nicht am Sitze des Kreissteuerraths wohnen. 
In Bezug auf die Vergütung der Reisekosten kommen die Bestimmungen in § 29 
Absatz 3 in Anwendung. 
Zu § 49 
des Gesetzes. 
Zu § 49 
des Gesetzes, 
Zu 8§ 53 
des Gesetzes. 
Zu § 60 
des Gesetzes. 
Zu § 61 
des Gesetzes.
	        
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