Zu § 62
des Gesetzes.
Zu § 62
des Gesetzes.
Zu 88 62
und 63
des Gesetzes.
Zu § 62
des Gesetzes.
Zu §74
des Gesetzes.
Zu 877
des Gesetzes.
Zu 877
des Gesetzes.
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§ 66. Die gemäß § 62 Absatz 2 des Gesetzes unter Verwarnung ergehenden Auf-
forderungen sind nach den über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde
geltenden Bestimmungen zuzustellen.
667. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gemäß § 62 Absatz 2
des Gesetzes, sowie die Abnahme der in § 62 Absatz 3 des Gesetzes geordneten eides-
stattlichen Versicherungen erfolgt auf Ersuchen der Steuerbehörde. Das Ersuchen ist an
den Vorstand des Amtsgerichts zu richten, in dessen Bezirk der Zeuge, der Sachverständige
oder der Reklamant seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Das Ersuchen um Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist erst nach dem
Eintritte der Rechtskraft derjenigen Entscheidung zu erlassen, durch welche die Abgabe
der Versicherung vorgeschrieben worden ist.
&68. Die Bekanntmachung der von der Reklamationskommission ertheilten Ent-
scheidungen an die betheiligten Beitragspflichtigen erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahme
nach den über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Vor-
schriften.
69. In den Fällen von § 62 Absatz 4 des Gesetzes sind die Kosten nach einem
Bauschalsatze zu bemessen, welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der Klassen 1 a
bis mit 5 eingeschätzt war, 1 Mark, wenn der Beitragspflichtige in eine höhere Klasse
eingeschätzt war, 3 Mark beträgt.
Der letztere Satz kann dann, wenn durch die Reklamanten unnöthige Weiterungen
verursacht worden sind, bis auf
zwanzig Mark
erhöht werden.
Der einschlagende Bauschalsatz wird von der Reklamationskommission bezeichnet.
Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer-
einnahme.
J. Zu Abschnitt VIII des Gesetzes.
# 70. Die im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens von den Gemeindebehörden
eingebrachten Strafgelder fließen in die Gemeindekasse.
#V71. Das Nachzahlungsverfahren nach Maßgabe des § 77 des Gesetzes kann
auch stattfinden, wenn gemäß § 47a des Gesetzes eine höhere Veranlagung im Wege der
Nachschätzung einzutreten gehabt hätte, jedoch bis zum Schlusse des betreffenden Steuer-
jahres nicht erfolgt ist.
6 72. Jeder auf Nachzahlung von Einkommensteuer gerichteten Verfügung ist eine
vollständige Nachzahlungsberechnung beizugeben, welche dem Nachzahlungspflichtigen einen