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b) Sind dem Beitragspflichtigen bereits mehrere Veranlagungen bekannt gemacht
worden und ist eine dieser Veranlagungen festzuhalten, so ist ihm unter ausdrück—
licher Bezeichnung des festzuhaltenden Steuersatzes zu eröffnen, daß die übrigen
Veranlagungen sich erledigen.
c) Ist keine der dem Beitragspflichtigen bereits bekannt gemachten Veranlagungen,
sondern eine andere Veranlagung festzuhalten, in Bezug auf welche der Gemeinde—
behörde nach 8 57 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Steuerzettel von auswärts zugeht,
so hat die Gemeindebehörde dem Beitragspflichtigen bei Behändigung dieses
Steuerzettels durch schriftliche Zufertigung oder zu Protokoll zu eröffnen, daß
die ihm bereits früher bekannt gemachten Steuersätze außer Kraft treten und er
seine Beitragspflicht nach Maßgabe des ihm zugehenden neuen Steuerzettels zu
erfüllen habe.
8 82. Findet sich ein Beitragspflichtiger dadurch beschwert, daß ihm gegenüber von
mehreren Veranlagungen die höchste oder höhere festgehalten wird, so kann er seine Ein-
wendungen nicht gegen den die Festhaltung dieser Veranlagung betreffenden Beschluß der
Gemeindebehörde, sondern nur im geordneten Reklamationswege gegen die in Frage
kommende Veranlagung selbst richten oder um erlaßweise Ermäßigung des festgehaltenen
Steuersatzes nachsuchen.
Im Falle des Absatzes 1 ist die Reklamationsfrist von dem Zeitpunkte ab zu be-
rechnen, zu welchem ihm der Steuersatz, dessen Festhaltung in Frage steht, gleichviel ob
von der Behörde des jetzigen oder der Behörde eines früheren Wohn= oder Aufenthalts-
ortes, durch Behändigung des Steuerzettels bekannt gemacht worden ist.
83. Hat ein mehrfach veranlagter Beitragspflichtiger gegen einen niederen der
für ihn ausgeworfenen Steuersätze reklamirt, so ist diese Reklamation, selbst wenn der
Reklamant zur Zeit der Einwendung derselben von dem Vorhandensein einer höheren
Veranlagung noch keine Kenntniß gehabt hat, so anzusehen, als ob sie zugleich gegen die
höheren Steuersätze gerichtet worden wäre.
Gelangt der niedere Steuersatz, gegen welchen reklamirt worden, nach Maßgabe der
unter § 79 getroffenen Bestimmungen durch die Gemeindebehörde in Wehfall, so erledigen
sich damit zugleich die auf die Reklamation gegen diesen Satz etwa bereits ertheilten Ent-
scheidungen und ist die Reklamation derjenigen Instanz zur Entscheidung vorzulegen,
welche nach dem Gesetze zur Entscheidung über Rechsmittel gegen den von der Gemeinde-
behörde festgehaltenen höheren Steuersatz berufen ist. Ist diese Instanz die Einschätzungs-
kommission des früheren Wohn= oder Aufenthaltsortes des Reklamanten, so hat diese bei
Entscheidung über die Reklamation sorgfältig mit in Erwägung zu ziehen, ob und in-
wieweit infolge des Wechsels des Wohn= oder Aufenthaltsortes des Reklamanten in der