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eines Steuerrückstandes, wegen dessen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
erfolglos versucht worden, als erwiesen anzunehmen sei, als nicht vorhanden anzusehen.
Bei der Wegfallsverschreibung eines uneinbringlichen Steuerrückstandes ist in der
Anmerkungsspalte der Wegfallsliste eine Erläuterung anzufügen, aus welcher ersehen
werden kann, wie die Uneinbringlichkeit außer Zweifel gestellt worden ist. In den Fällen
des Absatzes 2 Ziffer 1 und 2 genügt der Hinweis auf die betreffende Nummer dieses
Absatzes. In den Fällen des Absatzes 2 Ziffer 3 ist anzugeben, wohin sich der Schuldner
gewendet hat, daß die Behörde seines neuen Wohnorts erfolglos um Beitreibung des
Rückstandes angegangen oder daß und aus welchem Grunde von Anrufung dieser Behörde
abgesehen worden ist.
f# 94Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände von je nicht über
4 Mark, deren Uneinbringlichkeit zwar nicht erwiesen, aber nach dem pflichtmäßigen
Ermessen der Gemeindebehörde wahrscheinlich ist, weil sich die Schuldner im Zustande
völliger Zahlungsunfähigkeit befinden und Vermögensstücke, in welche die Zwangs-
vollstreckung stattfinden könnte, nicht besitzen, oder weil deren Aufenthalt nicht zu ermitteln
gewesen ist, können von der Gemeindebehörde, ohne daß es zuvor des Versuchs der zwangs-
weisen Beitreibung bedarf, einschließlich etwaiger Zuschläge ohne weiteres in Wegfall
verschrieben werden.
Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände von je mehr als 4 Mark,
deren Uneinbringlichkeit aus den in Absatz 1 angegebenen Gründen wahrscheinlich ist,
ingleichen Steuerrückstände der in §§ 91 und 92 bezeichneten Art, bei welchen wegen
der Geringfügigkeit der in Frage kommenden Beträge die-Unterlassung von Beitreibungs-
versuchen angezeigt erscheint, können von den mit der Vollstreckungsbefugniß
betrauten Gemeindebehörden nur mit Genehmigung des vorgesetzten Kreissteuer-
raths ohne vorherigen Versuch der zwangsweisen Beitreibung abgeschrieben werden. Als
geringfügig im Sinne dieser Vorschrift sind alle derartigen Steuerrückstände bis zur Höhe
von 1 Mark zu behandeln. Auf Ertheilung dieser Genehmigung gerichtete Anträge sind
in tabellarischer Form nach dem unter N angefügten Muster an die Bezirkssteuereinnahme
zu richten und von dieser mit Gutachten an den Kreissteuerrath einzureichen. In der
Anmerkungsspalte der Wegfallsliste ist bei der Abschreibung solcher Rückstände auf die
dazu erlangte Genehmigung des Kreissteuerraths Bezug zu nehmen. Die Tabellen sind
der Ortsrechnung beizufügen.
Steuerrückstände der im vorigen Absatze bezeichneten Art, hinsichtlich deren die Ein-
leitung des Zwangsverfahrens den Bezirkssteuereinnahmen bobliegt, können die
letzteren ohne weiteres in Weghfall stellen oder durch die Gemeindebehörde in Wegfall
stellen lassen. In den Wegfallslisten ist solchenfalls auf den Beschluß der Bezirkssteuer-
einnahme Bezug zu nehmen.