Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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eines Steuerrückstandes, wegen dessen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 
erfolglos versucht worden, als erwiesen anzunehmen sei, als nicht vorhanden anzusehen. 
Bei der Wegfallsverschreibung eines uneinbringlichen Steuerrückstandes ist in der 
Anmerkungsspalte der Wegfallsliste eine Erläuterung anzufügen, aus welcher ersehen 
werden kann, wie die Uneinbringlichkeit außer Zweifel gestellt worden ist. In den Fällen 
des Absatzes 2 Ziffer 1 und 2 genügt der Hinweis auf die betreffende Nummer dieses 
Absatzes. In den Fällen des Absatzes 2 Ziffer 3 ist anzugeben, wohin sich der Schuldner 
gewendet hat, daß die Behörde seines neuen Wohnorts erfolglos um Beitreibung des 
Rückstandes angegangen oder daß und aus welchem Grunde von Anrufung dieser Behörde 
abgesehen worden ist. 
f# 94Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände von je nicht über 
4 Mark, deren Uneinbringlichkeit zwar nicht erwiesen, aber nach dem pflichtmäßigen 
Ermessen der Gemeindebehörde wahrscheinlich ist, weil sich die Schuldner im Zustande 
völliger Zahlungsunfähigkeit befinden und Vermögensstücke, in welche die Zwangs- 
vollstreckung stattfinden könnte, nicht besitzen, oder weil deren Aufenthalt nicht zu ermitteln 
gewesen ist, können von der Gemeindebehörde, ohne daß es zuvor des Versuchs der zwangs- 
weisen Beitreibung bedarf, einschließlich etwaiger Zuschläge ohne weiteres in Wegfall 
verschrieben werden. 
Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände von je mehr als 4 Mark, 
deren Uneinbringlichkeit aus den in Absatz 1 angegebenen Gründen wahrscheinlich ist, 
ingleichen Steuerrückstände der in §§ 91 und 92 bezeichneten Art, bei welchen wegen 
der Geringfügigkeit der in Frage kommenden Beträge die-Unterlassung von Beitreibungs- 
versuchen angezeigt erscheint, können von den mit der Vollstreckungsbefugniß 
betrauten Gemeindebehörden nur mit Genehmigung des vorgesetzten Kreissteuer- 
raths ohne vorherigen Versuch der zwangsweisen Beitreibung abgeschrieben werden. Als 
geringfügig im Sinne dieser Vorschrift sind alle derartigen Steuerrückstände bis zur Höhe 
von 1 Mark zu behandeln. Auf Ertheilung dieser Genehmigung gerichtete Anträge sind 
in tabellarischer Form nach dem unter N angefügten Muster an die Bezirkssteuereinnahme 
zu richten und von dieser mit Gutachten an den Kreissteuerrath einzureichen. In der 
Anmerkungsspalte der Wegfallsliste ist bei der Abschreibung solcher Rückstände auf die 
dazu erlangte Genehmigung des Kreissteuerraths Bezug zu nehmen. Die Tabellen sind 
der Ortsrechnung beizufügen. 
Steuerrückstände der im vorigen Absatze bezeichneten Art, hinsichtlich deren die Ein- 
leitung des Zwangsverfahrens den Bezirkssteuereinnahmen bobliegt, können die 
letzteren ohne weiteres in Weghfall stellen oder durch die Gemeindebehörde in Wegfall 
stellen lassen. In den Wegfallslisten ist solchenfalls auf den Beschluß der Bezirkssteuer- 
einnahme Bezug zu nehmen.
	        
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