Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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a) des nach der Zahl der Steuereinheiten berechneten Kapitalwerthes des zur Be— 
leihung angemeldeten Gutes und 
b) von zwei Dritttheilen des Zeitwerthes, mit welchem die zum Gute gehörigen Ge— 
bäude zur Landesbrandversicherung eingeschätzt sind. 
Es darf jedoch durch die Berücksichtigung des Gebäudezeitwerthes der nach den 
Steuereinheiten berechnete Kapitalwerth nicht mehr als um den vierten Theil des letzteren 
erhöht werden. 
Auf Antrag des Darlehnssuchers kann der Vorstand, auf Grund einer Taxe, über 
deren Aufstellung er besondere Bestimmungen erläßt, anordnen, daß bei der Ermittelung 
des Brutto-Hypothekenwerthes, unbeschadet der vorstehend über die Berücksichtigung des 
Gebäudezeitwerthes getroffenen Bestimmungen, die Steuereinheit mit einem höheren, 
jedoch den Betrag von 50 Mark nicht übersteigenden Kapitalwerthe in Ansatz gebracht werde. 
Die Kosten des Taxverfahrens trägt der Antragsteller. 
§ 26. Von dem nach § 25 ermittelten Brutto-Hypothekenwerthe kommen in Abzug: 
1. eiserne Kapitale nach ihrem Nennwerthe, 
2. alle Belastungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels 
haften, soweit sie nach Ermessen des Vorstandes den Werth des Grundstückes zu 
vermindern geeignet sind, sowie die an deren Stelle getretenen Ablösungsrenten, 
3. Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem unter 
Anwendung der in § 35 des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen 
Lebensdauertabelle vervielfältigten Jahresbetrage. Die Vorschriften über die 
Kapitalisirung aller dieser Lasten werden in der Geschäftsordnung getroffen. 
627. Derjenige, welcher die Gewährung eines Darlehns beantragt, hat alle von 
der Anstalt zur Ermittelung des Werthes des zu beleihenden Grundstückes für nothwendig 
erachteten Unterlagen und Nachweisungen auf seine Kosten beizubringen und die von der 
Unstalt hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes und etwaiger auf ihm ruhender 
Lasten vorgelegten Fragen genau und richtig zu beantworten. 
Unrichtige Beantwortung dieser Fragen berechtigt die Anstalt zur Kündigung der 
Darlehnsforderung (8 18). 
Vierter Abschnitt. 
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung. 
§#28. Wenn der Eigenthümer eine Abtrennung von seinem zu Gunsten der Anstalt 
belasteten Grundstücke oder die Veräußerung eines Grundstückes, auf welches die Belastung 
erstreckt ist (§ 4), ohne Genehmigung der Anstalt vornimmt, so kann die letztere die Dar- 
lehnsforderung kündigen. 
Abzüge vom 
Brutto-Hypo- 
thekenwerthe. 
Verfahren. 
Abtrennungen.
	        
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