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a) des nach der Zahl der Steuereinheiten berechneten Kapitalwerthes des zur Be—
leihung angemeldeten Gutes und
b) von zwei Dritttheilen des Zeitwerthes, mit welchem die zum Gute gehörigen Ge—
bäude zur Landesbrandversicherung eingeschätzt sind.
Es darf jedoch durch die Berücksichtigung des Gebäudezeitwerthes der nach den
Steuereinheiten berechnete Kapitalwerth nicht mehr als um den vierten Theil des letzteren
erhöht werden.
Auf Antrag des Darlehnssuchers kann der Vorstand, auf Grund einer Taxe, über
deren Aufstellung er besondere Bestimmungen erläßt, anordnen, daß bei der Ermittelung
des Brutto-Hypothekenwerthes, unbeschadet der vorstehend über die Berücksichtigung des
Gebäudezeitwerthes getroffenen Bestimmungen, die Steuereinheit mit einem höheren,
jedoch den Betrag von 50 Mark nicht übersteigenden Kapitalwerthe in Ansatz gebracht werde.
Die Kosten des Taxverfahrens trägt der Antragsteller.
§ 26. Von dem nach § 25 ermittelten Brutto-Hypothekenwerthe kommen in Abzug:
1. eiserne Kapitale nach ihrem Nennwerthe,
2. alle Belastungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels
haften, soweit sie nach Ermessen des Vorstandes den Werth des Grundstückes zu
vermindern geeignet sind, sowie die an deren Stelle getretenen Ablösungsrenten,
3. Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem unter
Anwendung der in § 35 des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen
Lebensdauertabelle vervielfältigten Jahresbetrage. Die Vorschriften über die
Kapitalisirung aller dieser Lasten werden in der Geschäftsordnung getroffen.
627. Derjenige, welcher die Gewährung eines Darlehns beantragt, hat alle von
der Anstalt zur Ermittelung des Werthes des zu beleihenden Grundstückes für nothwendig
erachteten Unterlagen und Nachweisungen auf seine Kosten beizubringen und die von der
Unstalt hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes und etwaiger auf ihm ruhender
Lasten vorgelegten Fragen genau und richtig zu beantworten.
Unrichtige Beantwortung dieser Fragen berechtigt die Anstalt zur Kündigung der
Darlehnsforderung (8 18).
Vierter Abschnitt.
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung.
§#28. Wenn der Eigenthümer eine Abtrennung von seinem zu Gunsten der Anstalt
belasteten Grundstücke oder die Veräußerung eines Grundstückes, auf welches die Belastung
erstreckt ist (§ 4), ohne Genehmigung der Anstalt vornimmt, so kann die letztere die Dar-
lehnsforderung kündigen.
Abzüge vom
Brutto-Hypo-
thekenwerthe.
Verfahren.
Abtrennungen.