Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Verwendung 
deeselben. 
Anstaltskasse. 
Besondere 
Verwendung 
der Anstalts— 
kasse. 
Fortsetzung. 
Uebergangs- 
bestimmungen. 
–— 40 — 
69. Der Serien-Reservefonds ist zunächst zu Deckung etwaiger Ausfälle bestimmt. 
Es ist nicht eher, als bis solche Entnahmen wieder ergänzt sind, vom Gewinne ein 
Theil zum Amortisationsfonds abzugeben. Sein endlicher Bestand ist zur Saldirung 
seiner Serie zu verwenden. 
B. Allgemeines Kasenwesen. 
70. Die Anstaltskasse wird durch das allgemeine Vermögen der Anstalt gebildet. 
In diese Kasse fließen die sämmtlichen Einnahmen der Anstalt, soweit sie nicht für 
die besonderen Zwecke der einzelnen Serien bestimmt sind, und werden aus derselben die 
sämmtlichen Verwaltungsausgaben bestritten und die allgemeinen Verlufte getragen. 
Erst im Falle ihres Unvermögens (siehe § 71) tritt die Bestimmung von § 16 in Kraft. 
& 71. Als Vermögen der Anstalt ist in der Anstaltskasse ein eiserner Bestand von 
1 Prozent der jeweiligen hypothekarischen Außenstände anzusammeln und zu erhalten. 
Der sich nach Bestreitung der hiernach und nach § 70 der Anstaltskasse obliegenden 
Verpflichtungen ergebende Ueberschuß ist, insoweit er über den nach dem letzten Abschlusse 
zu berechnenden Jahresbedarf an Verwaltungskosten und an Zuschuß zu dem eisernen 
Bestand hinausgeht, den Amortisationsfonds der Serie V und folgende nach der Höhe 
ihrer Hypothekenbestände zu überweisen. 
Diese Maßregel ist durch Beschluß der Hauptversammlung auszusetzen, wenn zu 
befürchten steht, daß die Einnahmen der Anstalt so zurückgehen, daß sie den Obliegenheiten 
aus § 70 und nach vorstehenden Bestimmungen nicht nachzukommen vermag oder wenn 
neue unabweisbare Bedürfnisse an die Anstalt herantreten. 
& 72. Ueber das bei Auflösung der Anstalt verbleibende Vermögen der Anstalt 
verfügt die letzte Hauptversammlung. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
& 73. Behufs Erlangung der Gleichstellung der Höhe der Pfandbriefsschuld mit 
den hypothekarischen Forderungen innerhalb der einzelnen Serien ist alljährlich ein 
verhältnißmäßiger Theil des Amortisationsfonds von Serien mit Stückmangel zur Aus- 
loosung von Pfandbriefen in Serien mit Stücküberfluß zu verwenden. 
Zu dem nämlichen Zwecke kann der Vorstand auch bei Rück= und Abschlagszahlungen 
in Serien mit Stückmangel die Verwendung von Pfandbriefen aus Serien mit Stück- 
überfluß gestatten.
	        
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