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Nr. 18. Gesetz,
zur Abänderung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den
Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihülfen zu den Alters—
zulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie zur Abänderung
einer Bestimmung des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom
26. April 1873;
vom 26. Februar 1900.
Wan, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2.
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
Artikel 1.
8 7 des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die
Gewährung von Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni
1898 wird aufgehoben und es treten folgende Bestimmungen an dessen Stelle:
Den Schulgemeinden werden zur Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu zahlenden
Dienstalterszulagen Beihülfen aus der Staatskasse in folgender Weise gewährt:
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als 8 ständige Schulstellen
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährliche Beihülfen in Höhe der
von ihnen in jedem Jahre gemäß § 4 zu zahlenden Dienstalterszulagen.
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienst-
alterszulagen jährliche Beihülfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder
und zwar:
für das erste und zweite Tausend je 4 Mark für ein Kind, für das dritte bis
fünfte Tausend je 2 Mark für ein Kind
und
für jedes weitere Kind 1 Mark.
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 31. Mai des laufenden Jahres.
Diese Beihülfen dürfen den Betrag der nach § 4 zu zahlenden Alterszulagen nicht
übersteigen.
Wird in einer Schulgemeinde die Zahl der ständigen Stellen einschließlich der
Direktorstellen über acht vermehrt oder auf acht herabgesetzt, so tritt die dadurch bedingte