Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

C“. 
Besitzer: 
751 
Einzellilte V. 
als Beilage zur 
Hau# 
für 
Slifte 
die Einschätzung zur Einkommensteuer 
im Jahre 19 
Vorbemerkungen: 
A. In dem nachstehenden Formulare sind aufzuführen: 
a) der Haushaltungsvorstand und alle sonstigen männlichen und 
weiblichen Bewohner, einschließlich der Untermiether und 
Schlafstelleninhaber, 
die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, 
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genofsenschaften, Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. s. w.) und die 
sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, für welche in der 
Wohnung des Haushaltungsvorstandes ein Geschäftslokal 
gehalten wird, unter genauer Angabe ihrer Vertreter und 
des Sitzes ihrer Vertretung, ingleichen 
die Personen, welche in der Wohnung des Haushaltungs- 
vorstandes Gewerbe irgend welcher Art betreiben, aber 
anderwärts wohnen, unter genauer Angabe der Wohnung. 
Wegzulassen find nur: 
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder 
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie 
Verfügung zusteht; 
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes 
Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im 
Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehülfen thätig 
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sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern 
und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen 
Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht 
selbständigen Personen; 
. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts, 
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres 
Einkommen haben; 
. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs- 
und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen die in 
Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung 
wohnenden Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und 
keinen eigenen Erwerb haben. 
Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung 
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn 
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein- 
kommen derselben in Spalte 5, 6 und 7 Auskunft zu ertheilen, 
dafern diese Personen seine Wohnung theilen. 
Der Haushaltungsvorstand ist für die richtige Angabe aller zu 
seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden 
Personen, einschließlich der Untermiether und Schlafstelleninhaber 
verantwortlich und haftet für die Steuerbeträge, welche infolge 
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben 
dem Staate entgehen. 
  
Diese Liste ist vom Haushaltungsvorstande auszufüllen und vom 13. Oktober ab zur Abholung bereit zu halten. 
Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. 
  
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen. 
98“
	        
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