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Besitzer:
751
Einzellilte V.
als Beilage zur
Hau#
für
Slifte
die Einschätzung zur Einkommensteuer
im Jahre 19
Vorbemerkungen:
A. In dem nachstehenden Formulare sind aufzuführen:
a) der Haushaltungsvorstand und alle sonstigen männlichen und
weiblichen Bewohner, einschließlich der Untermiether und
Schlafstelleninhaber,
die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten,
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genofsenschaften, Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. s. w.) und die
sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Personenvereine und Vermögensmassen, für welche in der
Wohnung des Haushaltungsvorstandes ein Geschäftslokal
gehalten wird, unter genauer Angabe ihrer Vertreter und
des Sitzes ihrer Vertretung, ingleichen
die Personen, welche in der Wohnung des Haushaltungs-
vorstandes Gewerbe irgend welcher Art betreiben, aber
anderwärts wohnen, unter genauer Angabe der Wohnung.
Wegzulassen find nur:
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie
Verfügung zusteht;
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes
Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im
Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehülfen thätig
b
·
sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern
und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen
Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht
selbständigen Personen;
. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts,
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres
Einkommen haben;
. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs-
und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen die in
Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung
wohnenden Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und
keinen eigenen Erwerb haben.
Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein-
kommen derselben in Spalte 5, 6 und 7 Auskunft zu ertheilen,
dafern diese Personen seine Wohnung theilen.
Der Haushaltungsvorstand ist für die richtige Angabe aller zu
seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden
Personen, einschließlich der Untermiether und Schlafstelleninhaber
verantwortlich und haftet für die Steuerbeträge, welche infolge
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben
dem Staate entgehen.
Diese Liste ist vom Haushaltungsvorstande auszufüllen und vom 13. Oktober ab zur Abholung bereit zu halten.
Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich.
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen.
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