Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zum Zwecke der Einschätzung zur Einkommensteuer werden Sie hiermit aufgefordert, 
nach Maßgabe der dieser Aufforderung beigedruckten Bestimmungen die von Ihnen 
beschäftigten Personen und das von Ihnen herrührende Einkommen derselben unter 
Benutzung der anbei mitfolgenden Formulare, nach den Wohnorten dieser Personen 
geordnet, anzugeben und die gehörig ausgefüllten Formulare bei Vermeidung einer 
Geldstrafe bis zu 50 Mark binen Tagen, vom Empfange 
gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, anher einzureichen. 
Sollten Sie noch mehr dergleichen Formulare nöthig haben, so können Sie die- 
selben kostenfrei bei der unterzeichneten Gemeindebehörde entnehmen. 
........ ,am.......19. 
er Stadtrath 
Gemeindevorstand 
  
Erläuterungen. 
Das Einkommensteuergesetz bestimmt in §§ 36, 37 Satz 2 und § 71: 
Die Ausführungsverordnung bestimmt in § 42 Absatz 4:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.