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M.
Brand-Kat.-Nr.: . . .. 19
oder
Straße u. Haus-Nr.:
Be der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes ausgeführten allgemeinen Einschätzung zur Ein-
kommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in
Steuerklasse
eingeschätzt worden, für welche die jahrliche Steuer
....... Mark
beträgt. Dieselbe ist zur einen Hälfte
am 30. April d. J.,
zur andern Hälfte
am 30. September d. J.
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen.
Etwaige Reklamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die
Berechnung des Steuerbetrages sind bei Verlust des Reklamationsrechts
binnen 3 Wochen,
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl.
Bezirkssteuereinnahme .. . . . . ... anzubringen.
Die Reklamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung
gerichtet werden und ist vom Reklamanten unter genauer Angabe der Höbe
aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu
begründen.
Der Reklamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Original beizulegen, in der-
selben auch die Wohnung, welche der Reklamant bei Unterzeichnung der Reklamation inne hat, speziell
anzugeben.
Uebrigens ist eine Reklamation dann nicht zu beachten, wenn Reklamant einer ihm zugegangenen
Aufforderung zur Deklaration seines Einkommens nicht fristgemäß nachgekommen ist oder wenn er
eine von dem Bezirkssteuerinspektor oder der Einschätzungskommission erforderte schriftliche oder münd-
liche Auskunft über seine Vermögens= und Erwerbsverhältnisse verweigert hat oder vor der Ein-
schätzungskommission auf eine zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung nicht erschienen ist.
Der eingewendeten Reklamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den geordneten
Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen.
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft darüber zu verlangen,
wie sich das Ergebniß seiner Einschätzung nach dem Kataster zusammensetzt.
Der Stadtrath
Gemeindevorstand