Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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einigen, auf Beseitigung von Lücken und Mängeln der Unterlagen hinzuwirken, sowie 
Zweifel und Mißverständnisse, denen er bei vorläufiger Prüfung begegnet, durch geeignete 
Vernehmungen mit Behörden und Privatpersonen aus dem Wege zu räumen. 
Er hat ferner aus den Unterlagen, in denen Angaben über die Verhältnisse von 
Beitragspflichtigen aus größeren räumlichen Bezirken zusammengefaßt sind, namentlich 
aus den von den Gemeindebehörden aufzustellenden Verzeichnissen D (vergl. § 4), Aus- 
züge für die einzelnen Distrikte zu fertigen und den für jeden Distrikt bestimmten Einzel- 
sammlungen beizufügen. 
Endlich hat er die Kataster sammt den dazu gehörigen Unterlagen an die stell- 
vertretenden Vorsitzenden abzugeben, und zwar hat er dies mit möglichster Beschleunig- 
ung, jedenfalls aber so zeitig zu bewirken, daß die stellvertretenden Vorsitzenden die ihrer- 
seits auszuführenden Vorarbeiten mit der nöthigen Sorgfalt und Gründlichkeit erledigen 
können, ohne die fristgemäße Einberufung der Einschätzungskommission und den pünkt- 
lichen Abschluß des Schätzungsgeschäfts zu beeinträchtigen. Die eingereichten Deklara- 
tionen hat er den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens Ende Dezember zu behändigen. 
Etwaige später eingehende Unterlagen hat er ungesäumt weiter zu befördern; auch hat 
er während der ganzen Dauer des Schätzungsgeschäfts für prompte Abwickelung des 
schriftlichen Verkehrs zwischen den Kommissionen seines Bezirks zu sorgen und in dieser 
Hinsicht nach Befinden vermittelnd einzugreifen. 
84. 
Pflichten des Bezirkssteuerinspektors in Bezug auf die Schätzungsnachweisungen über außerhalb 
des Orts der Erfüllung der Beitragspflicht befindliche Einkommensquellen. 
Die nach 8 40 der Ausführungsverordnung von den Gemeindebehörden nach dem 
Muster D aufzustellenden Verzeichnisse der außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Be- 
sitzer und Theilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, Ge- 
werbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen sind dazu bestimmt, 
die Berücksichtigung des Einkommens aus diesen Erwerbsquellen bei der Einschätzung der 
betreffenden Personen da, wo dieselben ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, sicher zu 
stellen und die rechtzeitige Mittheilung der darin enthaltenen Angaben an diejenigen 
Einschätzungskommissionen, welche diese Personen wegen ihres gesammten Einkommens 
einzuschätzen haben, zu ermöglichen. 
Obschon die Einschätzungskommissionen an die von den Gemeindebehörden in den 
Verzeichnissen D bewirkten Schätzungen keineswegs gebunden sind, vielmehr die Einschätz- 
ung der Beitragspflichtigen auch rücksichtlich ihres auswärtigen Einkommens nach ihrem 
eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu bewirken haben, so werden doch jene Schätzungen der 
Gemeindebehörden im Zusammenhalte mit den übrigen in den Verzeichnissen D enthalte- 
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