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aufwendet, für die Veranlagung zur Steuer als dessen Einkommen angenommen werden
kann, ist zunächst von dem Vorhandensein der beiden Voraussetzungen abhängig, daß
a) derselbe innerhalb Landes eine eigene Haushaltung hat und
b) sein Einkommen geringer ist als die Summe seines Verbrauchs.
Zu a. Die hauptsächlichsten Merkmale einer eigenen Haushaltung im Sinne
des Gesetzes sind eine selbständige Existenz, d. h. ein selbständiges, durch eigene
Erwerbsthätigkeit oder aus eigenem Vermögen unterhaltenes Leben, dessen Begriff durch
den Hinzutritt von Unterstützungen seiten dritter Personen nicht ausgeschlossen wird,
und die Haltung einer besonderen Wohnung, gleichviel ob in eigenen, ermietheten
oder unentgeltlich oder gegen die Verpflichtung zu gewissen Dienstleistungen überlassenen
Räumen. Wenn indessen jemand, der an sich eine selbständige Existenz hat, dem Haus-
halte eines Anderen, ohne hierzu durch Berufs- oder Familienbeziehungen zu demselben
genöthigt zu sein, freiwillig sich anschließt, so wird für ihn der Begriff der eigenen
Haushaltung ungeachtet des Mangels einer besonderen Wohnung nicht aufgehoben.
Andererseits ist, wenn zur Haltung einer besonderen Wohnung die Begründung eines
eigenen Herdes oder eines Familienstandes hinzutritt, eine eigene Haushaltung selbst
dann vorhanden, wenn die Mittel zur Bestreitung derselben in der Hauptsache oder
sogar ausschließlich durch Unterstützungen von dritten Personen und nicht durch eigene
Erwerbsthätigkeit oder aus eigenem Vermögen gewonnen werden. Dagegen vermag in
anderen Fällen die Haltung einer besonderen Wohnung allein und ohne das Vorhandensein
einer selbständigen Existenz den Begriff der eigenen Haushaltung nicht zu begründen und
ist die letztere daher z. B. bei Schülern, Studenten und in der Vorbildung für
einen Beruf begriffenen Personen nicht vorhanden, welche zwar eine besondere Wohnung
inne haben, ihren Unterhalt aber nicht aus eigenem Erwerbe oder eigenem Vermögen
bestreiten, sondern die Mittel dazu vom Vater oder von Verwandten oder von anderer
Seite gewährt erhalten.
Zu b. Bei Personen, deren Einkommen höher ist als die Summe ihres Verbrauchs
oder dieser Summe gleichkommt, ist lediglich das wirkliche Einkommen für die Einschätzung
maßgebend. Die Anwendung der Bestimmung in § 15 Ziffer 6 des Gesetzes ist auf
diejenigen Fälle beschränkt, in welchen das wirkliche Einkommen hinter dem Verbrauche
zurückbleibt. Hieraus folgt jedoch keineswegs, daß die Kommission in allen solchen
Fällen die Summe des muthmaßlichen Verbrauchs der Einschätzung zu Grunde legen
muß. Die Kommission hat vielmehr dann, wenn ihr die obwaltenden Verhältnisse die
Anwendung der fraglichen Bestimmung an sich gerechtfertigt erscheinen lassen, sorgfältig
zu erwägen, ob zwischen dem deklarirten oder sonst ermittelten Einkommen und dem
muthmaßlichen jährlichen Verbrauche ein wesentliches Mißverhältniß besteht, und hat
nur in diesem Falle die Einschätzung nach dem Verbrauche zu bewirken.